Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel 5. 
Zwischen den kontrahirenden Staaten findet eine Gemeinschaft der Ein- 
nahmen slatt, welche von der Bestenerung der Branntweinfabrikation und von 
den Abgaben aufkommen, die, nach Maaßgabe der Zollvereinigungsverträge, 
von dem aus anderen Jollvereinsslaaten übergehenden Brannwein, Tabak- 
blartern, Tabakfabrikaten und Bier erhoben werden. 
Kommrt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehen- 
den Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls 
in die Gemeinschaft. 
Artikel 6. 
Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden 
in ihrem Bruttobetrage nach Abzug: 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er- 
folgten Vergütungen der Steuer von der Branntweinfabrikation 
zwisbe den konrahirenden Staaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung 
verkheilt. 
Der Stand der Bevöôlkerung wird durch die im Jollvereine von drei zu 
drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. 
Der Steuerertrag, beziehungsweise die Bevélkerung solcher Staaten oder 
Gebietstheile, welche vertragsmäßig mit einem der kontrahirenden Staaten in 
Gemeinschaft aller oder einzelner von den im Artikel 5. bezeichneten Einnah- 
men stehen, soll bei der Theilung dieser Einnahmen in den Steuerertrag, 
beziehungsweise die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet werden, mit 
welchem eine solche Gemeinschaft startfindet. 
Artikel 7. 
Ueber die gemeinschaftlichen Einnahmen findet unter den kontrahirenden 
Staaten vierteljährlich eine vorlausige und jährlich eine schließliche Abrech- 
nung statt. 
8 Zum Zweck der vorlaͤufigen Abrechnung uͤbersenden die Direktivbehoͤrden 
saͤmmtlicher kontrahirenden Theile dem Koͤniglich Preußischen Finanzministerium 
innerhalb der ersten sechs Wochen jedes Vierteljahres eine Uebersicht uͤber die 
im Laufe des oder der vorhergegangenen Vierteljahre des Kalenderjahres faͤllig 
gewordenen Einnahmen und elwa' gewährten Erstattungen. Innerhalb fernerer 
vier Wochen übersendet das Königlich Preußische Finanzministerium den Central- 
Finanzstellen der anderen kontrahirenden Theile, für den Thüringischen Verein 
der Direktiobehörde desselben, die auf Grund dieser Uebersichten aufgestellre vor- 
ldusige Abrechnung. Diese Abrechnung bezeichnet zugleich die Herauszahlungen, 
welche zur Ausgleichung der jedem kontraßirenden Theile für die Abrechnungs- 
periode zustehenden Einnahme-Antheile zu leisten fuod. 
(Tr. 6090.) Ueber
	        
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