Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Ueber die Einnahmen von der Uebergangs-Abgabe für Bier erfolgt auch 
die vorlaufige Abrechnung nur alljährlich. Im Ulobrigen finden die vorstehen- 
den Bestimmungen auch auf diese Abrechnung Anwendung. 
Zum Zweck der schließlichen Abrechnung machen die Direkriobehörden dem 
Königlich Preußischen Finanzministerium innerhalb der ersten sechs Monate jedes 
Jahres darüber Mittheilung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf 
das Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen ist. Das Königlich Preu- 
Kische Finanzministerium übersendet die hiernach aufgeslellte schließliche Abrech- 
nung den übrigen Eemtral-Einangstellen, für den Thüringischen Verein durch 
dessen Direktivbehrde, zur Anerkennung und macht denselben von der allseitig 
erfolgten Anerkennung Mittheilung. Es erfolgt alsdann die Ausgleichung der 
auf Grund der schließlichen Abrechnung etwa noch zu leistenden Zahlungen. 
Zum Zweck der besonderen Abrechnung unter den zum Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereine gehörenden Staaten für ihre in diesem Vereine be- 
griffenen Gebiete stellt die Oirekrivbehörde des Vereins, auf Grund der ihr von 
dem Königlich Preußischen Finanzministerium übersendeten vorläufigen und der 
von den kontrahirenden Regierungen anerkannten schließlichen Abrechnungen, die 
weiteren vorlausigen, beziehungsweise schließlichen Abrechnungen unter den ge- 
dachten Staaten auf und legt dieselben, sowie die allgemeinen Abrechnungen, 
den Cemtral-Finanzstellen dieser Staaten, und zwar die schließlichen Abrechnungen 
zur Anerkennung vor. 
Artikel 8. 
Die kontrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung, und 
zwar: 
bei der Steuer von der Branntweinfabrikation und bei der Ueber- 
gangs-Abgabe von Branntwein fünf Prozent, 
bei den übrigen gemeinschaftlichen Einnahmen drei Prozent 
an Erhebungskosten zurückbehalten. 
Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Ueber- 
angs-Abgabe für Branntwein an Braunschweig zu leisten sein möôchten, wer- 
en Erhebungskosten nur in dem Falle zurückbehalten werden, wenn die Brurto- 
Einnahme Braunschweigs, ohne Abzug der Ausfuhrvergütung, weniger betra- 
gen hat, als sein Antheil an der zur Vertheilung kommenden Einnahme. 
Artikel 9. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen 
Uebereinstimmung der vereinbarten gesetzlichen, reglementären und Kontrole= 
Vorschriften hinsichtlich derjenigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den 
vorstehenden Verabredungen eine Gleichmaßigkeit oder Gemeinschaft stattfindet. 
Die Wirksamkeit der, von einem kontrahirenden Theile an die Zolldirek= 
tionen oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure 
erstreckt sich auch fermer auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemeinschaft 
fallenden Steuer und Abgaben unter Anwendung der wegen der Stellung und 
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