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Ueber die Einnahmen von der Uebergangs-Abgabe für Bier erfolgt auch
die vorlaufige Abrechnung nur alljährlich. Im Ulobrigen finden die vorstehen-
den Bestimmungen auch auf diese Abrechnung Anwendung.
Zum Zweck der schließlichen Abrechnung machen die Direkriobehörden dem
Königlich Preußischen Finanzministerium innerhalb der ersten sechs Monate jedes
Jahres darüber Mittheilung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf
das Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen ist. Das Königlich Preu-
Kische Finanzministerium übersendet die hiernach aufgeslellte schließliche Abrech-
nung den übrigen Eemtral-Einangstellen, für den Thüringischen Verein durch
dessen Direktivbehrde, zur Anerkennung und macht denselben von der allseitig
erfolgten Anerkennung Mittheilung. Es erfolgt alsdann die Ausgleichung der
auf Grund der schließlichen Abrechnung etwa noch zu leistenden Zahlungen.
Zum Zweck der besonderen Abrechnung unter den zum Thüringischen
Zoll= und Handelsvereine gehörenden Staaten für ihre in diesem Vereine be-
griffenen Gebiete stellt die Oirekrivbehörde des Vereins, auf Grund der ihr von
dem Königlich Preußischen Finanzministerium übersendeten vorläufigen und der
von den kontrahirenden Regierungen anerkannten schließlichen Abrechnungen, die
weiteren vorlausigen, beziehungsweise schließlichen Abrechnungen unter den ge-
dachten Staaten auf und legt dieselben, sowie die allgemeinen Abrechnungen,
den Cemtral-Finanzstellen dieser Staaten, und zwar die schließlichen Abrechnungen
zur Anerkennung vor.
Artikel 8.
Die kontrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung, und
zwar:
bei der Steuer von der Branntweinfabrikation und bei der Ueber-
gangs-Abgabe von Branntwein fünf Prozent,
bei den übrigen gemeinschaftlichen Einnahmen drei Prozent
an Erhebungskosten zurückbehalten.
Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Ueber-
angs-Abgabe für Branntwein an Braunschweig zu leisten sein möôchten, wer-
en Erhebungskosten nur in dem Falle zurückbehalten werden, wenn die Brurto-
Einnahme Braunschweigs, ohne Abzug der Ausfuhrvergütung, weniger betra-
gen hat, als sein Antheil an der zur Vertheilung kommenden Einnahme.
Artikel 9.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen
Uebereinstimmung der vereinbarten gesetzlichen, reglementären und Kontrole=
Vorschriften hinsichtlich derjenigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den
vorstehenden Verabredungen eine Gleichmaßigkeit oder Gemeinschaft stattfindet.
Die Wirksamkeit der, von einem kontrahirenden Theile an die Zolldirek=
tionen oder Hauptämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure
erstreckt sich auch fermer auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemeinschaft
fallenden Steuer und Abgaben unter Anwendung der wegen der Stellung und
Be-