Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel  11.

Die  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Vertrages  begiunt  mit  dem  1.  Januar
  1866.  Derselbe  tritt,  von  diesem  Tage  ab,  an  die  Stelle  folgender,  zwischen
den  kontrahirenden  Theilen  abgeschlossener  Vertraͤge,  naͤmlich:

1)  des  Vertrages  zwischen  Preußen  und  Sachsen  wegen  gleicher  Besteuerung
  innerer  Exzeugnisse  vom  30.  März  1833.,  soweit  derselbe  auf  Gegenstände
  des  gegenwärtigen  Verrrages  Bezug  hat;

2)  der  Verträge  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zu  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten

wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  11.
Mai  1833.,  wegen  Fortsetzung  der  Verträge  vom  30.  März
und  11.  Mai  1833.  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse
  vom  8.  Mai  1841.  wegen  Fortsetzung  des  Vertrages
  vom  8.  Mai  1841.,  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer
Erzeugnisse  vom  4.  April  1853.;

3)  der  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  gleicher
Besteuerung  innerer  Erxzengnisse  vom  19.  Oktober  1841.;

4)  der  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  einerseits  und  Braunschweig
andererseils,  den  gegenseitig  freien  Verkehr  mit  Bier  und  die  Gemeinschasulicheen
  der  Uebergangsabgabe  von  Bier  betreffend,  vom  19.  Oktober
  1841.

Der  gegenwärtige  Vertrag  findet  keine  Anwendung  auf  die  Hohenzollernschen
  Lande  und  das  Jadegebiet  Preußens,  sowie  auf  diejenigen  Gebietstheile
Braunschweigs,  welche  zur  Zeit  dem  Steuersysteme  Hannovers  angeschlossen
  sind.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vorlaäufig  bis  zum  31.  Dezember  1877.
gültig  sein  und,  wenn  er  nicht  vor  dem  1.  Januar  1877.  von  dem  einen  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  auf  weitere  zwölf
Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert  angesehen
werden.

Er  erlischt,  auch  ohne  vorgängige  Aufkündigung,  sobald  die  zwischen  den
kontrahirenden  Theilen  bestehende  Zollvereinigung  aufhörk.

Er  soll  alsbald  zur  Rarifikation  der  Hohen  kontrahirenden  Höfe  vorgelegt
  und  es  soll  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen
sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  und  in  einem,  für  die  Hohen  kontrahirenden  Theile  in  -*s725

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