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Artikel 11.
Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages begiunt mit dem 1. Januar
1866. Derselbe tritt, von diesem Tage ab, an die Stelle folgender, zwischen
den kontrahirenden Theilen abgeschlossener Vertraͤge, naͤmlich:
1) des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen wegen gleicher Besteuerung
innerer Exzeugnisse vom 30. März 1833., soweit derselbe auf Gegenstände
des gegenwärtigen Verrrages Bezug hat;
2) der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen
Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten
wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 11.
Mai 1833., wegen Fortsetzung der Verträge vom 30. März
und 11. Mai 1833. über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse
vom 8. Mai 1841. wegen Fortsetzung des Vertrages
vom 8. Mai 1841., über die gleiche Besteuerung innerer
Erzeugnisse vom 4. April 1853.;
3) der Uebereinkunft zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher
Besteuerung innerer Erxzengnisse vom 19. Oktober 1841.;
4) der Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins einerseits und Braunschweig
andererseils, den gegenseitig freien Verkehr mit Bier und die Gemeinschasulicheen
der Uebergangsabgabe von Bier betreffend, vom 19. Oktober
1841.
Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die Hohenzollernschen
Lande und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebietstheile
Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuersysteme Hannovers angeschlossen
sind.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorlaäufig bis zum 31. Dezember 1877.
gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877. von dem einen oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf
Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen
werden.
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den
kontrahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung aufhörk.
Er soll alsbald zur Rarifikation der Hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt
und es soll die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen und in einem, für die Hohen kontrahirenden Theile in -*s725
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