Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Lit.  B.  zur  Rheinschifffahrts-Akte  vom  31.  März  1831.  festgesetzten  Betrages
erhoben  werden.
2.

Von  den  auf  dem  vereinsländischen  Rheine  zwischen  Emmerich  und  der
Lauter  oder  über  diese  Endpunkte  hinaus  beförderten,  der  anzen  und  Viertelsgebühr
  des  Rbeinzoles  (Supplementar-Artikel  XVI.  zur  Rheinschifffahrts-Akte
vom  31.  März  1831.)  unterworfenen  Gegenständen,  Bau=  und  Nutzholz  jedoch
ausgenommen,  wird  sowohl  in  der  Bergfahrt  als  in  der  Thalfahrt  nur  ein
Zehntheil  des  Normalsatzes  der  ganzen  Bergzollgebühr  erhoben  werden.

Die  hiernach  vom  Zentner  zur  Erhebung  kommenden  Sätze  sind  in  dem
angefügten  besonderen  Tarife  zusammengestellt.

3.

Durch  vorstehende  Verabredung  geschieht  denjenigen  Vertraͤgen  oder
Verabredungen,  welche  wegen  Erhebung  der  Rheinzölle  vom  Bau=  und  Nutzholze,
  wegen  völliger  oder  theilweiser  Befreiung  gewisser  Gegenstände  vom
Rheinzolle,  oder  wegen  der  Art  der  Erhebung  der  Rheinschifffahrts-Abgaben
zwischen  den  Deutschen  Rheinuferstaaten  oder  einzelnen  von  ihnen  bestehen,  ingleichen
  den  Vorbehalten  gegen  die  wegen  völliger  oder  tbeilweiser  Befreiung

ewisser  Gegenstände  vom  Rheinzolle,  oder  wegen  der  Art  der  Erhebung  des
beinzolles  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Uferstaate  erlassenen  Anordnungen,
wie  sie  insbesondere  von  Seiten  Badens,  Bayerns  und  Hessens  bei  früheren
Verhandlungen  gemacht  worden  sind,  kein  Eintrag.

4.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  kommt  vom  1.  Jannar  1866.  an  zum  Vollzug
und  tritt  mit  diesem  Tage  an  die  Stelle  der  unter  den  Deutschen  Rheinuferstaaten
  am  12.  Januar  1800.  in  Carlsruhe  abgeschlossenen  protokollarischen
Uebereinkunft.  Sie  gilt  vorläufig  bis  zum  31.  Dezember  1877.

5.

Die  Ratifikation  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  soll  als  durch  die  Ratifikation
  des  im  Eingange  bezeichneten  Vertrages  Seitens  der  Rheinuferstaaten
erfolgt  angesehen  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  12.  Oktober  1864.

Schmidt.  v.  Reichert.  Ewald.  o.  Heemskerck.  v.  Pommer  Esche.
Schellenberg.  Philipsborn.
Delbrück.

Die  Ratifikationen  sind  erfolgt  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  ist  zu  Berlin  bewirkt  worden.

Jebigang  1865.  (kr.  6100)  71  Be-