Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6101.) Vertrag zwischen Preußen und Mecklenburg-Schwerin wegen der weiteren 
Eisenbahn = Verbindungen zwischen den beiderseitigen Staaten. Vom 
20. Mai 1865. 
(Ste Majestat der König von Preußen und Seine Koönigliche Hoheit der 
Großherzog von Mecklenburg-Schwerin haben zum Zwecke einer Vereinbarung 
über die weitere Entwickelung der Eisenbahn-Verbindungen zwischen den beider- 
seitigen Staaten Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Wilhelm 
Everhard Wolf, 
Allerhöchflihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Hasselbach, 
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- 
Schwerin: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi- 
nisier, Generallieutenant und Oberhofmeister Adolph von Sell, 
Allerhöchstihren Geheimen Ministerialrath Dr. Eduard Meyer, 
welche nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer 
Vollmachten unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikationen folgenden 
Staaksvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Mecklenburg-Schwe- 
rinsche Regierung verpflichten sich gegenseitig, Erstere den Bau einer Eisenbahn 
von Pasewalk über Straßburg bis an die Mecklenhurg. Strellesche Grenze zu 
gestatten und zu befbrdern, Letztere die Kortseung der Großherzoglich-Mecklen- 
burg-Schwerinschen Friedrich-Franz-Bahn von Neubrandenburg bis zum An- 
schluß an ersteren Bau ausführen zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft hat sich bereit erklärk, die 
Bahnstrecke von Pasewalk über Straßburg zur Landesgrenze bis Ende 1867. 
auszuführen. Die Königlich Preußische Regierung wird der Gesellschaft hierzu 
unter den üblichen Bedingungen die Konzession ertheilen, und demnächst ins- 
besondere darauf halten, daß die Gesellschaft die berriebsfä4hige Vollendung des 
Baues nicht über Ende 1867. hinaus verzögert. 
(r. 610l) 71“° Ar-
	        
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