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g. 3.
Die Ausfuͤhrung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Mi-
nister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten uͤbertragen.
uUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Mai 1865.
(1. §.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6103.) Gesetz, die Abä#nderung des Vereins-Jolltarifs betreffend. Vom 17. Juni 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Regierung wird ermächtigt, gleichzeitig mit dem Vollzuge des Handels-
und Zollvertrages zwischen den Staaten des Deutschen Joll= und Handels-
vereins und Oesterreich vom 11. April d. J. die durch diesen Vertrag für den
unmirtelbaren Uebergang aus dem freien Verkehr Oesterreichs in das Gebier des
Zollvereins vereinbarten Zollbefreiungen und Zollermäßigungen für den Waaren-
eingang über die Grenze gegen alle andere Staaten in Wirksamkeit zu setzen
und für folgende unter Nr. 25. p. 2. der ersten Abtheilung des Vereins-Zoll-
tarifs vom 1. Mai d. J. begriffenen Gegenstände, nämlich: Nüsse, trockene,
andere, als welsche und Haselnüsse; Säfre von Obst, Beeren und Rüben zum
Genuß, ohne Zucker eingekocht, Zollfreiheit eintreten zu lassen.
g. 2.
Der Finanzminister wird mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1865.
(L. 8.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6104.)