Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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tragenden Theile in der Gestaltung seiner Zoll= und Handelsgesetzgebung hier- 
durch nicht hat beschränkt werden wollen. 
Artikel 26. 
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt jedem Deutschen Staate vor- 
behalten, welcher Sk künftig dem Zollverein anschließen wird. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations= 
Urkunden dinnen sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 11. April 1865. 
Pbilipsborn. Hasselbach. Freiherr von Hock. 
(L. S.) . S) (I. S.) 
von Reichert. von Thümmel. 
(I. S.) — 
(Nr. 6107.) 75* An-
	        
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