Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 579 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Loll- 
betrag. 
  
Kl. 
  
  
c) Eier aller Art, Milch (auch geronnene, Rahm und Topfen 
4) Hörner, Hornscheiben und Hornspitzen, Knochenkohle 
(Spodinhdmd) . . . ... 
e) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme, 
Goldschlägerhäutchen, dann Darmseile, d. i. Stricke aus 
groben Därmen (zum Gehrauche bei Drehbänken, Schleif- 
rädern u. dgl.)) Honig 
4) Butter, frische, gesalzene und eingeschmolzene 
8) Käse; Wachs (gelbes und weißes 
III. Oele, fette, Getränke und Speisen. 
Oele, fette, mit Ausnahme des Baum-, Palm- und Cocos- 
nußöls, so wie der parfumirten Oele, in Fässern oder 
Schläuchen und Blsen 
Bier: 
a) In Fässenn. 
b) In Flaschen und Krügen (auch Mutzernn 
Anmerk. Für Rechnung des Staates wird eine innere Abgabe von dem 
verzollten Biere nur bei der Einfuhr in die geschlossenen Städte 
erhoben werden. 
Eßwaaren: 
a) Brot, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie 
auch Schiffszwieboacckk · 
b) Teigwerk (d. i. Nudeln und gleichartige, nicht gebackene 
Erzeugnisse aus Mehh) 
c) Senfpulver (in Blasen, Flaschen, Krügen), Senf, zuberei- 
teter; Aale in Oel eingelegt (in Fässeny 
d) Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerkj alle in Flaschen, 
Büchsen (hölzerne Schachteln ausgenommen) und der- 
gleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene, 
dann alle in Jucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte 
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien 
(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere u. dgl.); ferner 
Pasteten, Tafelbouillons, Gelees (Sulzen), Saucen und 
andere ähnliche Gegenstände des feinern Tafelgenusses 
Anmerk. Wenn Eßwaaren, feine, in Umschließungen eingehen die einem 
höheren Zolle unterliegen, als die Ehwaare selbst, so sind 
dieselben nach dem Jollge für die Umschließungen zu verzollen. 
(Fr. 8107.) 
  
1 I. 
  
r vuo 
  
frei . 
frei 
A 
frei 
  
75 
50 
75 
50 
50 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.