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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Loll-
betrag.
Kl.
c) Eier aller Art, Milch (auch geronnene, Rahm und Topfen
4) Hörner, Hornscheiben und Hornspitzen, Knochenkohle
(Spodinhdmd) . . . ...
e) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme,
Goldschlägerhäutchen, dann Darmseile, d. i. Stricke aus
groben Därmen (zum Gehrauche bei Drehbänken, Schleif-
rädern u. dgl.)) Honig
4) Butter, frische, gesalzene und eingeschmolzene
8) Käse; Wachs (gelbes und weißes
III. Oele, fette, Getränke und Speisen.
Oele, fette, mit Ausnahme des Baum-, Palm- und Cocos-
nußöls, so wie der parfumirten Oele, in Fässern oder
Schläuchen und Blsen
Bier:
a) In Fässenn.
b) In Flaschen und Krügen (auch Mutzernn
Anmerk. Für Rechnung des Staates wird eine innere Abgabe von dem
verzollten Biere nur bei der Einfuhr in die geschlossenen Städte
erhoben werden.
Eßwaaren:
a) Brot, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie
auch Schiffszwieboacckk ·
b) Teigwerk (d. i. Nudeln und gleichartige, nicht gebackene
Erzeugnisse aus Mehh)
c) Senfpulver (in Blasen, Flaschen, Krügen), Senf, zuberei-
teter; Aale in Oel eingelegt (in Fässeny
d) Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerkj alle in Flaschen,
Büchsen (hölzerne Schachteln ausgenommen) und der-
gleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene,
dann alle in Jucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien
(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere u. dgl.); ferner
Pasteten, Tafelbouillons, Gelees (Sulzen), Saucen und
andere ähnliche Gegenstände des feinern Tafelgenusses
Anmerk. Wenn Eßwaaren, feine, in Umschließungen eingehen die einem
höheren Zolle unterliegen, als die Ehwaare selbst, so sind
dieselben nach dem Jollge für die Umschließungen zu verzollen.
(Fr. 8107.)
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