Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 589 — 
  
Maaßstab Zoll- 
Benennung der Gegenstönde. der betrag. 
V Verzollung. — 
K. Kr. 
  
  
JPC) Künstliches Kratzenleder aus Gummi oder narblosem 
Abfallleder und düs einer zur Befestigung desselben 
dienenden Schichte von Leinen- oder Baumwollgeweben, 
dann Kürschnerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus 
Pelzwerk, ohne Verbindung mit anderen Bestandtheilen, 
z. B. ungefätterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und 
Talupen) weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte 
Angora:, und Schaaffelle), dann fertige nicht überzogene 
Schafpelze und derlei Müten 1 Zir. 4 50 
hLeder, feines, d. i. Handschuhleder, auch Korduan, 
Marokin, Saffian, gefärbtehe funt Ausnahme des blos 
geschwärzten und der Juchten), lackirtes, vergoldetes, 
mit gepreßten Verzierungen versehenes und Pergament, 
ferner Gummifäden, übersponnegmen - 10 — 
e) Schuhmacher- und Sattler. (Ritmer.) Waaren aus ge- 
meinem Leder, Blasbälgej · 
Fabrikate aus Kautschuk und Guttapercha, die nicht ge- 
färbt, bemalt, lackirt, mit gepreßten Verzierungen 
versehen sind; 
alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz und 
Eisen, weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt, noch 
polirt. Ferner gehören hieher: Taschnerwaaren aus 
lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, auch 
in Verbindung mit Schlössern, Schnallen, Ringen u. dgl., 
insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen 
Waaren fallen - 7 50 
I!) Waaren aus gemeinem Leder, die nicht unter e. begriffen 
sind, dann Waaren der Pos. e. in anderen als den unter 
e. genannten Verbindungen, insoweit dieselben nicht unter 
die kurzen Waaren fallllen 5 12 — 
8) Alle Waaren aus feinem Leder, dann alle aus Kautschuk 
und Guttapercha, die gemalt, gefärbt, lackirt, mit 
gepreßten Verzierungen versehen sind, alle diese Waaren 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, insoweit 
sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. Hierher 
gehören auch: Jagd- und Reisetaschen und Schuhmacher- 
arbeiten aus Webe= und Wirkwaarncen " 15— 
* 1865. (Nr. 6107.) 77 
  
  
  
 
	        
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