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Maaßstab Zoll-
Benennung der Gegenstönde. der betrag.
V Verzollung. —
K. Kr.
JPC) Künstliches Kratzenleder aus Gummi oder narblosem
Abfallleder und düs einer zur Befestigung desselben
dienenden Schichte von Leinen- oder Baumwollgeweben,
dann Kürschnerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus
Pelzwerk, ohne Verbindung mit anderen Bestandtheilen,
z. B. ungefätterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und
Talupen) weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte
Angora:, und Schaaffelle), dann fertige nicht überzogene
Schafpelze und derlei Müten 1 Zir. 4 50
hLeder, feines, d. i. Handschuhleder, auch Korduan,
Marokin, Saffian, gefärbtehe funt Ausnahme des blos
geschwärzten und der Juchten), lackirtes, vergoldetes,
mit gepreßten Verzierungen versehenes und Pergament,
ferner Gummifäden, übersponnegmen - 10 —
e) Schuhmacher- und Sattler. (Ritmer.) Waaren aus ge-
meinem Leder, Blasbälgej ·
Fabrikate aus Kautschuk und Guttapercha, die nicht ge-
färbt, bemalt, lackirt, mit gepreßten Verzierungen
versehen sind;
alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz und
Eisen, weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt, noch
polirt. Ferner gehören hieher: Taschnerwaaren aus
lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, auch
in Verbindung mit Schlössern, Schnallen, Ringen u. dgl.,
insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen
Waaren fallen - 7 50
I!) Waaren aus gemeinem Leder, die nicht unter e. begriffen
sind, dann Waaren der Pos. e. in anderen als den unter
e. genannten Verbindungen, insoweit dieselben nicht unter
die kurzen Waaren fallllen 5 12 —
8) Alle Waaren aus feinem Leder, dann alle aus Kautschuk
und Guttapercha, die gemalt, gefärbt, lackirt, mit
gepreßten Verzierungen versehen sind, alle diese Waaren
auch in Verbindung mit anderen Materialien, insoweit
sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. Hierher
gehören auch: Jagd- und Reisetaschen und Schuhmacher-
arbeiten aus Webe= und Wirkwaarncen " 15—
* 1865. (Nr. 6107.) 77