Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 621 — 
dem oͤrtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht uͤber- 
schreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorraͤthe von Waaren der letztgedachten 
Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels ge- 
bildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig 
ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole 
der Jollbehörde gestellt werden. 
g. 9. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: 
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten 
ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß 
zoll= oder steueramtlich abzufertigen; 
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und 
dahin bestimmt sind, nach demselben 
) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Be- 
fugnissen versehenen Eingangsamte, 
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen 
Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit 
eintreffen können, und - 
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem 
Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze 
zoll= oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
K. 10. 
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wieder- 
ausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Aus- 
fuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, 
wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nach- 
ewiesen wird, daß die nach dem, vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte 
Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. 
g. 11. 
Vor Ausführung der im §. 9. unter b. und im F. 10. enthaltenen Be- 
stimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und 
die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze be- 
stimmten Anmelde= und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu 
einander unmitelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden 
Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Beglei- 
tungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie berr. 
besondere Maaßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst versiändigen. 
Johrgang 1865. (Nr. 6107.) « 81 §. 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.