Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 624 
vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge C. 21.) 
gedeck werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung 
eantragte. 
S. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maaßgabe des F. 17. ein- 
geleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegen- 
stdnde der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zu- 
nächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate ent- 
zogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. 
6 Ueber die letzteren hat der Staat zu verfuͤgen, in welchem das Verfahren 
attfand. 
g. 22. 
Eine nach Maaßgabe des F. 17. eingeleitete Untersuchung ist, so lange 
ein rechrskrdfriges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde 
desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofom einzustellen. 
K. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen 
der Angeschuldigte in Folge eines nach Maaßgabe des §. 17. eingeleiteten Ver- 
fahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, sieht dem Staate zu, 
bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. 
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der 
zustandigen Behöre des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit 
gegeben werden, sich darüber zu dußern. 
K. 21. 
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes 
in dem anderen Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder 
in Gemäßheit des §F. 17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Er- 
suchen des zuständigen Gerichtes 
1) JZeugen und Sachpverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk auf- 
halten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung 
des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert 
werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich 
auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in 
naher Verbindung slehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, 
ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und 
Erkenmnisse behändigen zu lassen; 
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des essicheen 
e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.