Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Scgagten.

 

—  Nr.  1.

 

(Nr.  5991.)  Priolleglum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligatlonen
des  Stuhmer  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern.  Vom  21.  November
  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Stuhmer  Kreises  auf  den  Kreistagen
vom  18.  April  und  15.  Dezember  1863.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
des  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebaues  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Instudons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  40,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  9.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  40,000  Thalern,  in  Buchstaben:  vierzigtausend
  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

'  20,000  Thaler  à  1000  Thaler,
12,000  à  500  -

-  0  -
5,000  :  à  100  "„
2,000  -:  à  50  „
1,000  =  à  25  -

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  der  getilgten  Schuldverschreibungen
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwär#iges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Jahrgang  1865.  (Nr.  5991.)  1  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Januar  1865.