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Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhoͤchstihren Ober-Zollrath Carl Meyer;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Hoöchstihren Ober-Steuerrath Philipp Heinrich Schellenberg;
der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Zoll-Direktionsrath Dr. Paul Eduard Mettenius;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen-
der Verrrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayer, Sachsen, Hannover
und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürsienthum und dem
Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine ver-
bundenen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau
und der freien Stadt Frankfur#, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Han-
delssystems errichtete Verein wird vorlaufig auf weitere zwölf Jahre, vom
1. Januar 1866. anfangend, also bis zum letzten Dezember 1877., fortgesetzt.
ur diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und
30. März und 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835., vom
2. Januar 1836., vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841. und vom
4. April 1853., nebsi den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln auch ferner in
Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden
Artikel abgeändert sind.
Artikel 2.
In den Gesammtoerein sind insbesondere auch diejenigen Staaten ein-
begriffen, welche schon früher encweder mit ihrem Gebiete, oder mit einem
Theie desselben dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen der kon-
trahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei-
trittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen
sie jene Vertrage abgeschlossen haben.
Diese Staaten sind zur Zeit:
1) Mecklenburg-Schwerin, vermöge seines Vertrages mit Preußen
vom 2. Dezember 1826. in Beziehung auf seine von Preußen umschlos-
senen Gebierstheile Rossow, Netzeband und Schönberg;
2) Sachsen-Coburg-Gotha, vermäöge seines Vertrages mit Bayern
und Württemberg vom 14. Juni 1831. in Beziehung auf das Amt
Königsberg;
3) Schwarzburg-Rudolstadt, vermöge seines Vertrages mit Preußen
vom 25. Maat 1833. in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen
Landestheile;
(Nr. 6116) 84 4) Sach-