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ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel 7. Litt. b.),
wird es von sämmtlichen kontrahirenden Regierungen als wünschenswerth an-
erkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungs-
s#tze in den Vereinsstaaten khunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher
auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäwßigkeit, insbesondere
durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Stleuereinrichtungen,
mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererrräge, gerichter sein. Bis dahin,
wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und
des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten,
zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren
Steuersysteme uͤberhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersaͤtze,
sowohl fuͤr die Produzenten, als fuͤr die Steuereinnahme der einzelnen Vereins-
staaten erwachsen koͤnnten — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange
des Zollvereins erzeugten Ruͤbenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen
Veteirbarungen Bezug genommen wird — folgende Grundsaͤtze in Anwendung
ommen.
I. Hinsichtlich der auslaͤndischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52; XKr. — vom
Zenener belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder
Durchgangsgut die zollamrliche Behandlung bei einer Erhebungsbehbrde des
Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine
weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für
Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was
das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche
in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Be-
reitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inlan-
dischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des
Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer zu
verstehen, welchen daher das auslandische Getreide, Malz und Vieh im gleichen
Maaße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken
so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuer-
pflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung ver-
zollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung,
daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche
dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen
Niederlagen oder Prioatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer
befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke-
steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer
Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 521 NKr. — belegt sind, unterliegen,
Or. 8116.) 85“" so-