Dritter Teil.
Flußeisen.
A. Bleche.
I. Art der Proben.
1. Zugprobe (siehe A IV. 1 bis 4).
2. Hartbiegeprobe (siehe A IV. 5).
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 6).
II. Anzahl der Probestücke.
Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu entnehmen:
1. bei Blechen aus Birnenmaterial: von sämtlichen Blechen;
2. bei Blechen aus Flammofenmaterial:
a) von sämtlichen Blechen, die im ersten Feuerzuge liegen oder mit einer höheren
Festigkeit als 36 kg/qmm in die Rechnung eingestellt werden sollen;
b) von 50 Prozent der sonstigen Bleche.
3. Bei Ziffer 1 und 2a sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu
Schmiede- und Loch- sowie Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser entnommen werden, bei
Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu Zug- und zur Hälfte zu Schmiede. und Loch- sowie Hartbiegeproben
in Längs- oder Querfaser.
4. Bei Blechen über 4,5 m Länge sind, soweit sie zur Prüfung ausgewählt sind, zwei
Zugproben zu machen, und zwar ist eine Längsprobe vom Fußende des Bleches und eine Querprobe
in der Mitte der entgegengesetzten schmalen Seite zu entnehmen.
III. Bezeichnung der Bleche.
1. Bleche aus Flußeisen, welches im Flammofen erzeugt worden ist, haben folgende
Bezeichnung zu tragen:
sofern ihre Festigkeit
41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist:
Bleche aus Thomaseisen haben folgende Bezeichnungen zu tragen:
sofern ihre Festigkeit
41 kg/qmm nicht übersteigt: höher als 41 kg/qmm ist:
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des
Werkes mit einem dem Vordruck unter Ziffer 1 nach Form und Größe gleichen Qualitätsstempel
zu bezeichnen.