Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Dritter  Teil.
Flußeisen.

A.  Bleche.

I.  Art  der  Proben.
1.  Zugprobe  (siehe  A  IV.  1  bis  4).
2.  Hartbiegeprobe  (siehe  A  IV.  5).
3.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  A  IV.  6).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
Von  dem  Material  einer  Lieferung  sind  in  der  Regel  folgende  Probestücke  zu  entnehmen:
1.  bei  Blechen  aus  Birnenmaterial:  von  sämtlichen  Blechen;

2.  bei  Blechen  aus  Flammofenmaterial:

a)  von  sämtlichen  Blechen,  die  im  ersten  Feuerzuge  liegen  oder  mit  einer  höheren
Festigkeit  als  36  kg/qmm  in  die  Rechnung  eingestellt  werden  sollen;
b)  von  50  Prozent  der  sonstigen  Bleche.

3.  Bei  Ziffer  1  und  2a  sollen  den  Blechen  Streifen  sowohl  zu  Zug-  als  auch  zu
Schmiede-  und  Loch-  sowie  Hartbiegeproben  in  Längs-  oder  Querfaser  entnommen  werden,  bei
Ziffer  2b  jedoch  nur  je  zur  Hälfte  zu  Zug-  und  zur  Hälfte  zu  Schmiede.  und  Loch-  sowie  Hartbiegeproben
  in  Längs-  oder  Querfaser.

4.  Bei  Blechen  über  4,5  m  Länge  sind,  soweit  sie  zur  Prüfung  ausgewählt  sind,  zwei
Zugproben  zu  machen,  und  zwar  ist  eine  Längsprobe  vom  Fußende  des  Bleches  und  eine  Querprobe
  in  der  Mitte  der  entgegengesetzten  schmalen  Seite  zu  entnehmen.

III.  Bezeichnung  der  Bleche.
1.  Bleche  aus  Flußeisen,  welches  im  Flammofen  erzeugt  worden  ist,  haben  folgende

Bezeichnung  zu  tragen:
sofern  ihre  Festigkeit
41  kg/qmm  nicht  übersteigt:  höher  als  41  kg/qmm  ist:

  

Bleche  aus  Thomaseisen  haben  folgende  Bezeichnungen  zu  tragen:

sofern  ihre  Festigkeit
41  kg/qmm  nicht  übersteigt:  höher  als  41  kg/qmm  ist:

2.  Dementsprechend  ist  jedes  Blech  seitens  des  Walzwerkes  außer  mit  dem  Stempel  des
Werkes  mit  einem  dem  Vordruck  unter  Ziffer  1  nach  Form  und  Größe  gleichen  Qualitätsstempel
zu  bezeichnen.