Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 678 — 
Provinz Posen, Regierungsbezirk Bromberg. 
Obligation 
der Regierungsbezirks-Stadt Bromberg 
Littr. ..... —-- 
übr Thaler Preußisch Kurant, 
verzinslich mit fünf Prozent, 
De- Stadtgemeinde Bromberg verschuldet dem Inhaber dieser, Seitens des 
Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von Thalern, deren 
Empfang der unterzeichnete Magistrat bescheinigk. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Regulirung des slädtischen 
Schuldenwesens, zur Erbauung einer Brücke über die Brahe und zu anderen 
öffentlichen Bautken und Einrichtungen, in Gemäßheit des Allerhöchsten Privi- 
legiums vor . .... aufgenommenen Darlehns von 100,000 Rehlrn. 
Oie Rückzahlung dieses Darlehns geschiehr vom Jahre 1866. ab allmälig 
aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent 
jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach 
Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in den 
Monaten Januar und Juli jeden Jahres. 
Die Stadtgemeinde Bromberg behält sich das Recht vor, den Tilgungs-- 
fonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, sowie sämmtliche noch um- 
laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Betráge, sowie des Termins, an welchem die Räckzahlung 
erfolgen soll, an dem nachstfolgenden 1. Juli, beziehungsweise 1. Januar, 
öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt fünf, vier und drei 
Monate vor den Zahlungsterminen in dem Amtsblatte der Königlichen Re- 
gierung zu Bromberg, in der hiesigen Patriotischen Zeitung, dem hiesigen Kreis- 
latte und dem Preußischen Staaks-Anzeiger. 
Sollte eins oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt 
der Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Bromberg, in 
welchem anderen Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung erfolgen soll. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben 
ist, wird es in halbjaährigen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, mit 
fünf Prozent jährlich in gleichen Münzsorten mit jenem verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe des ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldoerschrei 
ung
	        
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