— 678 —
Provinz Posen, Regierungsbezirk Bromberg.
Obligation
der Regierungsbezirks-Stadt Bromberg
Littr. ..... —--
übr Thaler Preußisch Kurant,
verzinslich mit fünf Prozent,
De- Stadtgemeinde Bromberg verschuldet dem Inhaber dieser, Seitens des
Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von Thalern, deren
Empfang der unterzeichnete Magistrat bescheinigk.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Regulirung des slädtischen
Schuldenwesens, zur Erbauung einer Brücke über die Brahe und zu anderen
öffentlichen Bautken und Einrichtungen, in Gemäßheit des Allerhöchsten Privi-
legiums vor . .... aufgenommenen Darlehns von 100,000 Rehlrn.
Oie Rückzahlung dieses Darlehns geschiehr vom Jahre 1866. ab allmälig
aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent
jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach
Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in den
Monaten Januar und Juli jeden Jahres.
Die Stadtgemeinde Bromberg behält sich das Recht vor, den Tilgungs--
fonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, sowie sämmtliche noch um-
laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Betráge, sowie des Termins, an welchem die Räckzahlung
erfolgen soll, an dem nachstfolgenden 1. Juli, beziehungsweise 1. Januar,
öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt fünf, vier und drei
Monate vor den Zahlungsterminen in dem Amtsblatte der Königlichen Re-
gierung zu Bromberg, in der hiesigen Patriotischen Zeitung, dem hiesigen Kreis-
latte und dem Preußischen Staaks-Anzeiger.
Sollte eins oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt
der Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Bromberg, in
welchem anderen Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung erfolgen soll.
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben
ist, wird es in halbjaährigen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, mit
fünf Prozent jährlich in gleichen Münzsorten mit jenem verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe des ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldoerschrei
ung