Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Jeder Konsul ist befugt, fuͤr seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen Theil 
desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft fuͤr die seiner Gerichts- 
barkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die Nichtbefolgung derselben 
mit Geldstrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen. 
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandt- 
schaft und in Ermangelung derselben dem Minister der auswaͤrtigen Angelegen- 
heiten einzureichen. Sowohl der Gesandte als der Minister der auswaͤrtigen 
Angelegenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des Konsuls außer 
Kraft zu setzen. 
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Kon- 
sulatsbezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem gerichtlichen 
Geschäftslokal des Konsuls. 
S. 18. 
Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzeskraft nach Ab- 
lauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das betreffende 
Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, insofern nicht das 
neue Gesetz eine andere Zeitbestimmung für den Anfang seiner Geltung in den 
Konsulatsbezirken oder die Bestimmung einer spateren Zeit für den Anfang 
seiner allgemeinen Geltung enthält. 
G. 19. 
Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden Kosten 
und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen die Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Finanzen zu erlassen haben. 
Dieser Tarif darf keine höheren Sätze vorschreiben, als die Gebühren- 
und Kostengesetze zulassen, welche für die im K. 2. bezeichneten Landestheile 
ergangen sind. 
II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der 
Civilgerichtsbarkeit. 
G. 20. 
Bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich sowohl 
in Angelegenheiten der slreitigen, als der nicht Ktreitigen Gerichtsbarkeit das 
Verfahren nach den für die in §. 2. bezeichneten Landestheile bestehenden Vor- 
schriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse vor- 
aussetzen, welche in den Konsulatsbezirken fehlen. 
g. 21. 
Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die Mitwirkung der 
Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. Dasselbe gilt von den auf 
die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehenden Vorschriften, insoweit 
nicht
	        
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