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Jeder Konsul ist befugt, fuͤr seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen Theil
desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft fuͤr die seiner Gerichts-
barkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die Nichtbefolgung derselben
mit Geldstrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen.
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandt-
schaft und in Ermangelung derselben dem Minister der auswaͤrtigen Angelegen-
heiten einzureichen. Sowohl der Gesandte als der Minister der auswaͤrtigen
Angelegenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des Konsuls außer
Kraft zu setzen.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Kon-
sulatsbezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem gerichtlichen
Geschäftslokal des Konsuls.
S. 18.
Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzeskraft nach Ab-
lauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das betreffende
Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, insofern nicht das
neue Gesetz eine andere Zeitbestimmung für den Anfang seiner Geltung in den
Konsulatsbezirken oder die Bestimmung einer spateren Zeit für den Anfang
seiner allgemeinen Geltung enthält.
G. 19.
Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden Kosten
und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen die Minister der
auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Finanzen zu erlassen haben.
Dieser Tarif darf keine höheren Sätze vorschreiben, als die Gebühren-
und Kostengesetze zulassen, welche für die im K. 2. bezeichneten Landestheile
ergangen sind.
II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der
Civilgerichtsbarkeit.
G. 20.
Bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich sowohl
in Angelegenheiten der slreitigen, als der nicht Ktreitigen Gerichtsbarkeit das
Verfahren nach den für die in §. 2. bezeichneten Landestheile bestehenden Vor-
schriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse vor-
aussetzen, welche in den Konsulatsbezirken fehlen.
g. 21.
Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. Dasselbe gilt von den auf
die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehenden Vorschriften, insoweit
nicht