Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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C.  4.
Die  Jurisdiktionsbezirke  der  einzelnen  Konsuln  werden  von  dem  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  bestimmt.

g.  5.

An  dem  Orte,  wo  eine  Koͤnigliche  Gesandtschaft  ihren  Sitz  hat,  sowie
in  dem  angrenzenden,  von  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu
bestimmenden  Bezirke  (K.  4.),  wird  die  Konsulargerichtsbarkeit  (IV.  1.  und  2.)
in  Ermangelung  eines  dort  residirenden  Konsuls  von  dem  Kanzler  der  Gesandtschaft
  als  Delegirten  der  letzteren  ausgeübt.

S.  6.

In  Bezug  auf  die  Befähigung,  die  Ernennung,  die  Dauer  der  Anstellung,
den  Amtsverlust,  die  Dienstentlassung,  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  und
die  Amtssuspension  der  mit  Gerichtsbarkeit  versehenen  Konsuln  und  Kanzler
der  Gesandtschaften  gelten  nicht  die  für  die  richterlichen  Beamten,  sondern  die
für  die  Konsularbeamten  und  Gesandtschaftskanzler  bestehenden  Vorschriften.

K.  7.

Die  mit  Gerichtsbarkeit  versehenen  Konsuln  und  deren  Stellvertreter
haben  den  allgemeinen  Staatsdiener-Eid  zu  leisten.  Sind  dieselben  Ausländer,
so  werden  sse  dahin  beeidigt,  daß  sie  die  Pflichten  ihres  Amtes  unparteüsch
und  gewissenhaft  erfüllen  wollen.  -

K.  8.

Die  Gerichtsbarkeit  wird  von  dem  Konsul  entweder  allein  oder  durch
das  Konsulargericht  ausgeübt.  Die  Zuständigkeit  des  Konsulargerichts  rritt
nur  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  ein.

S.  9.

Das  Konsulargericht  besteht  aus  dem  Konsul  als  Vorsitzenden  und  zwei
Beisitzern,  welche  der  Konsul  aus  den  achtbaren  Gerichtseingesessenen  oder  in
Ermangelung  solcher  aus  sonstigen  achtbaren  Einwohnern  seines  Bezirks  ernennt.

G.  10.

Die  Beisitzer  werden  am  Anfang  jeden  Jahres  für  die  Dauer  desselben
ernannt.  Gleichzeitig  sind  zwei  oder  mehrere  Stellvertreter  zu  ernennen,  welche
für.  die  Beisitzer  in  #owesehhei  oder  Verhinderungsfällen  eintreten.

F.  11.

Vor  dem  Antritt  ihres  Amtes  werden  die  Beisitzer  und  deren  Stellvertre-