Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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aus dem Seegrunde zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen Anlagen neu 
zu fertigen und zu unterhalten. 
g. 2. 
Die zur Genossenschaft gehoͤrigen Grundstuͤcke werden in einem Kataster 
verzeichnet, welches von der Regierung in Cöslin ausgeferrigt wird. 
K 3. 
Die Genossenschaft hat ihren Gerichtsstand bei dem Kreisgericht zu Bütow. 
F. 4. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietatsdirektor. Derselbe 
leitet die Werwaltung und vertritt die Genossenschaft in allen ——2 
auch dritten Personen und Behörden gegenäber, in und außer Gericht. Er 
hat insbesondere: 
1) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen zu veranlassen und die- 
selben zu beaufsschtigen; 
20 die Kostenbeiträge auszuschreiben, von den Saumigen im Wege der 
administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf die Genossen- 
schafrskasse anzuweisen und die Kasse zu revidiren; 
3) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen; 
4) die Beschlüsse des Vorstandes auszuführen. 
g. 5. 
Sozietaͤtsdirektor soll in der Regel der Landrath des Kreises Buͤtow sein; 
doch kann die Regierung in Coͤslin auch einen anderen Sozietaͤtsdirektor er- 
nennen, wenn ihr das im Interesse der Genossenschaft nuͤtzlich erscheint. Dem 
Direktor wird ein Vorstand von vier Mitgliedern beigeordnet, welcher unter 
dem Vorsitz des Direktors nach Stimmenmehrheit der Anwesenden verbindende 
Beschluͤsse fuͤr die Genossenschaft zu fassen und den Direktor in seiner Ge- 
schaͤftsfuͤhrung zu unterstuͤtzen hat. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme 
des Sozietätsdirektors den Ausschlag. 
Zu einem gültigen Beschlusse ist die Anwesenheit von mindestens drei 
Vorstandsmitgliedern erforderlich. Oer Sozietätsdirektor ist befugt, sich einen 
Stellvertreter aus den Mitgliedern des Vorstandes zu ernennen. 
Ein Vorstandsmitglied hat die Genossenschaftskasse zu verwalten und 
darüber Rechnung zu legen. Der Direktor beruft den Vorstand nach Bedürfnig, 
jährlich wenigstens ein Mal. 
Der Vorstand besteht zunächst: 
1) aus dem Gutsantheilsbesitzer August von Fischer; 
(Nr. 6121.) 2) aus
	        
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