Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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aus  dem  Seegrunde  zu  gewinnen  und  alle  hierzu  erforderlichen  Anlagen  neu
zu  fertigen  und  zu  unterhalten.

g.  2.

Die  zur  Genossenschaft  gehoͤrigen  Grundstuͤcke  werden  in  einem  Kataster
verzeichnet,  welches  von  der  Regierung  in  Cöslin  ausgeferrigt  wird.

K  3.
Die  Genossenschaft  hat  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgericht  zu  Bütow.

F.  4.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietatsdirektor.  Derselbe
leitet  die  Werwaltung  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  ——2
auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenäber,  in  und  außer  Gericht.  Er
hat  insbesondere:

1)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  zu  veranlassen  und  dieselben
  zu  beaufsschtigen;

20  die  Kostenbeiträge  auszuschreiben,  von  den  Saumigen  im  Wege  der
administrativen  Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Genossenschafrskasse
  anzuweisen  und  die  Kasse  zu  revidiren;

3)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen;

4)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  auszuführen.

g.  5.

Sozietaͤtsdirektor  soll  in  der  Regel  der  Landrath  des  Kreises  Buͤtow  sein;
doch  kann  die  Regierung  in  Coͤslin  auch  einen  anderen  Sozietaͤtsdirektor  ernennen,
  wenn  ihr  das  im  Interesse  der  Genossenschaft  nuͤtzlich  erscheint.  Dem
Direktor  wird  ein  Vorstand  von  vier  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter
dem  Vorsitz  des  Direktors  nach  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  verbindende
Beschluͤsse  fuͤr  die  Genossenschaft  zu  fassen  und  den  Direktor  in  seiner  Geschaͤftsfuͤhrung
  zu  unterstuͤtzen  hat.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme
des  Sozietätsdirektors  den  Ausschlag.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei
Vorstandsmitgliedern  erforderlich.  Oer  Sozietätsdirektor  ist  befugt,  sich  einen
Stellvertreter  aus  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  zu  ernennen.

Ein  Vorstandsmitglied  hat  die  Genossenschaftskasse  zu  verwalten  und
darüber  Rechnung  zu  legen.  Der  Direktor  beruft  den  Vorstand  nach  Bedürfnig,
jährlich  wenigstens  ein  Mal.

Der  Vorstand  besteht  zunächst:

1)  aus  dem  Gutsantheilsbesitzer  August  von  Fischer;
(Nr.  6121.)  2)  aus