Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S. 8. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Migliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundslücken, über die Zustaändigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstireln beruhende Rechte oder Werbindlichkeiten entstehen, ge- 
hören zur Enrscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, 
soweit nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens im F. 3. etwas Anderes 
vorgeschrieben ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes stehr jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirekror angemeldet werden muß. 
Da Schiedsgerich besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach Stimmen- 
mehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht siatt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosien. . 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekur- 
renten einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann be- 
stimmt, welcher den Vorsitz führt. 6 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt 
werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorslan- 
des, diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die 
Wahl desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
S. 9. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich 
zwischen Saat= und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, 
im September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er 
legt dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu 
bein und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden oder er es für nöthig 
aͤlt, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhan- 
denen Anlagen geschehen soll. 
g. 10.
	        
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