Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Ar.  6124.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  der  mit  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  geschlossenen  Uebereinkunft  vom  15.  Juni  1841.  wegen  wechselseitiger
  Vollstreckbarkeit  der  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln  und  in  der  Provinz  Rheinhessen  ergehenden  Civilurtheile.  Vom
4.  Juli  1865.

D.  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  abgeschlossene  Uebereinkunft  wegen  wechselseiriger  Vollstreckbarkeit  der
in  dem  Bezirke  des  Königlichen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  in  der
PBooinz  Rheinhessen  ergehenden  Civilurtheile  vom  F.  Juni  1841.  (Gesetz-Samml.
für  1841.  S.  122.)  ist  vom  1.  Juli  1865.  ab  auf  fernere  zwölf  Jahre  mit  der
Maaßgabe  verlängert  worden,  daß  dieselbe  sofort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren
so  lange  gelten  soll,  als  nicht  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  von  der  einen
oder  der  anderen  Seite  eine  Aufkündigung  erfolgt.

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  4.  Juli  1865.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Im  Auftrage:
v.  Thile.

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).