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Entscheidung des Oberbergamts aus den im g9. 55. angegebenen Gruͤnden nicht
getrennt gewonnen werden können.
Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen
jedoch dem letzteren auf sein Verlangen gegen Erstatrung der Gewinnungs-
und Forderungskosten herausgegeben werden.
K. 57.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Berg-
werks gewonnenen, nicht unter den F. 1. gehörigen Mineralien zu Zwecken
seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden.
Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigenthümer
vexpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer auf sein Ver-
langen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten heraus-
zugeben.
F. 58.
Dem Bergwerkseigenthümer steht die Befugniß zu, die zur Aufbereitung
feiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu be-
treiben.
S. 59.
Die zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten C. 58.)
dienenden Dampfkessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Ge-
werbegesetze.
Sofern zur Errichtung oder Veränderung solcher Anlagen nach den
Vorschriften der Gewerbegesetze eine besondere polizeiliche Genehmigung erfor-
derlich ist, tritt jedoch an die Stelle der Ortspolizeibehörde der Revierbeamte
und an die Stelle der Regierung das Oberbergamt.
Ueber die Zulässigkeit der Wassertriebwerke entscheiden das Oberbergamt
und die Regierung durch einen gemeinschaftlichen Beschluß.
F. 60.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, im freien Felde Hülfsbaue an-
zulegen.
8 Dieselbe Befugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigenthuͤmer zu,
sofern die Hülfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder den vorkheilhafteren
Betrieb des Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken
und der eigene Bergbau des Anderen dadurch weder gestört noch gefähr-
det wird.
Der Hülfsbau ist Zubehèr des berechtigten Bergwerks beziehungsweise
der berechtigten Bergwerke, wenn die Eigenthümer zweier oder mehrerer Berg-
werke sich zur gemeinschaftlichen Anlage eines Hülfsbaues vereinigt und keine
anderweitige Vereinbarung getroffen haben.
g. 61.