Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Sechster Titel. 
Von der Aufhebung des Bergwerkseigenthums. 
K. 156. 
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigenthümer die nach Vor- 
schrift des §. 65. an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebsetng des Berg- 
werks oder zr Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes nicht befolgt hat, so 
kann das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des 
Bergwerkseigenthums durch einen Beschluß aussprechen. 
G. 157. 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, binnen vier Wochen vom Ablaufe 
des Tages, an welchem ihm der Beschluß, beziehungsweise der Rekursbescheid 
G. 191.) zugestellt ist, bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, 
gegen das Oberbergamt auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht 
dies nicht, so ist das Einspruchsrecht erloschen. 
S. 158. 
Erhebt der Bergwerkseigenthümer keinen Einspruch oder ist derselbe rechts- 
kräftig verworfen, so wird der Beschluß von dem Oberbergamte den aus dem 
Hypothekenbuche oder den Rheinischen Hypothekenregistern ersschrlichen Gläubigern 
und anderen Realberechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt der 
Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liege, unter Verweisung auf diesen 
und den folgenden Paragraphen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
G. 159. 
Jeder Hypochekengläubiger oder sonstige Reatberechtigke, sowie jeder pri- 
vilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts ist befugt, binnen drei Monaten 
vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß zugeslellt, beziehungsweise 
an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblakt ausgegeben worden 
ist, Behufs seiner Befriedigung die nothwendige Subhastation des Bergwerks 
bei dem zuständigen Richter auf seine Kosten zu beantragen, vorbehaltlich der 
Erstattung derselben aus den Kaufgeldern. 
Wer von diesem Rechte binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch 
macht, hat bei der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums das 
Erlöschen seines Realanspruchs zu erleiden (F. 100.). 
Auch der seitherige Eigenthümer des Bergwerks kann innerhalb jener 
Malklusiofrist von drei Monaben die Subhastation auf seine Kosten si
	        
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