— 738 —
Sechster Titel.
Von der Aufhebung des Bergwerkseigenthums.
K. 156.
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigenthümer die nach Vor-
schrift des §. 65. an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebsetng des Berg-
werks oder zr Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes nicht befolgt hat, so
kann das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des
Bergwerkseigenthums durch einen Beschluß aussprechen.
G. 157.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, binnen vier Wochen vom Ablaufe
des Tages, an welchem ihm der Beschluß, beziehungsweise der Rekursbescheid
G. 191.) zugestellt ist, bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt,
gegen das Oberbergamt auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht
dies nicht, so ist das Einspruchsrecht erloschen.
S. 158.
Erhebt der Bergwerkseigenthümer keinen Einspruch oder ist derselbe rechts-
kräftig verworfen, so wird der Beschluß von dem Oberbergamte den aus dem
Hypothekenbuche oder den Rheinischen Hypothekenregistern ersschrlichen Gläubigern
und anderen Realberechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt der
Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liege, unter Verweisung auf diesen
und den folgenden Paragraphen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
G. 159.
Jeder Hypochekengläubiger oder sonstige Reatberechtigke, sowie jeder pri-
vilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts ist befugt, binnen drei Monaten
vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß zugeslellt, beziehungsweise
an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblakt ausgegeben worden
ist, Behufs seiner Befriedigung die nothwendige Subhastation des Bergwerks
bei dem zuständigen Richter auf seine Kosten zu beantragen, vorbehaltlich der
Erstattung derselben aus den Kaufgeldern.
Wer von diesem Rechte binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch
macht, hat bei der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums das
Erlöschen seines Realanspruchs zu erleiden (F. 100.).
Auch der seitherige Eigenthümer des Bergwerks kann innerhalb jener
Malklusiofrist von drei Monaben die Subhastation auf seine Kosten si