Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 740 — 
· Sind mit den vorbezeichneten Werken zugleich Gewerbsanlagen verbunden, 
welche nicht unter der Aufsicht der Bergbehoͤrde stehen, so koͤnnen die bei diesen 
Gewerbsanlagen beschaͤftigten Arbeiter auf den gemeinschaftlichen Antrag der 
letzteren und der Werksbesitzer durch den Knappschaftsvorstand in den Knapp- 
schaftsverein aufgenommen werden. 
Die Knappschaftsvereine erlangen durch die Bestaͤtigung ihrer Statuten 
die Eigenschaft juristischer Personen. 
F. 166. 
Die bereits bestehenden Knappschaftsvereine bleiben in Wirksamkeit. Der 
gegenwärtige Titel findet jedoch auch auf sie Anwendung. Ihre Sctatuten sind 
mit den Vorschriften der ## 170. 176. und 181. bis 180. in Uebereinstimmung 
u bringen. 
. Die Besitzer und Arbeiter der Hüttenwerke und der dem gegenwärtigen 
Gesetze nicht unterworfenen Aufbereiltungsanstalten, welche bereits einem 
Knappschaftsvereine angehören, scheiden auf ihren gemeinschaftlichen Antrag aus 
dem Vereine aus. 
§. 167. 
Die Bestimmung der Bezirke, für welche neue Knappschaftsvereine ge- 
gründet werden sollen, hängt zundchst von dem Beschlusse der Betheiligten ab. 
Kann hierüber eine Einigung nicht erzielt werden, so entscheidet das Ober- 
bergamt nach Anhbrung der Werksbesitzer und eines von den Arbeitern zu 
wählenden Ausschusses. 
S. 168. 
Alle in dem Bezirke eines bereits bestehenden oder neu gegründeten Knapp- 
schaftsvereins belegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten und Salinen G. 165.) 
und die auf denselben beschäftigten Arbeiter sind dem Vereine nach näherer 
Bestimmung des Statuts beizutreten berechtigt und verpflichtet. 
Berechtigt zum Beitritt sind auch die Werksbeamten, sow die Ver- 
waltungsbeamten des Knappschaftsvereins. 
K. 169. 
Für jeden neu gegründeten Knappschaftsverein haben die Werksbesitzer 
unter Mitwirkung eines von den Arbeitern zu wählenden Ausschusses ein mit 
dem Gesetze in Uebereinstimmung slehendes Statur aufzustellen. Dasselbe unter- 
liegt der Bestätigung des Oberbergamrs, welche nur versagt werden darf, wenn 
das Statut den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft. 
Wird das Statut nach vorgängiger Aufforderung nicht innerhalb Jahres- 
frist vorgelegt, so hat das Oberbergamt dasselbe aufgustellen. 
K. 170. 
Zu allen Abänderungen von Knappschaftsstatuten ist erforderlich, daß 
die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.