— 749 —
Zehnter Titel.
Provinzialrechtliche Bestimmungen.
g. 210.
In denjenigen Landestheilen, in welchen das unter dem 19. April 1844.
publizirte Provinzialrecht für Westpreußen Anwendung findek, sind nur Stein-
salz und Soolquellen den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterworfen.
Auf den Braunkohlenbergbau in diesen Landestheilen sollen jedoch der
dritte Abschnitt des dritten Tirels (von den Bergleuten), der siebente Titel (von
den Knappschaftsvereinen) und der neunte Tirel (von der Bergpolizei) Anwen-
dung finden.
C. 211.
Von den Bestimmungen des gegenwär#igen Gesetzes sind ausgenommen
die Eisenerze
1) in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz,
2) in Neuvorpommern und auf der Insel Rügen und
3) in den Hohenzollernschen Landen.
g. 212.
Die Besitz- und Rechtsverhaͤltnisse bei Stein- und Braunkohlen:
1) in den vormals zum Koͤnigreiche Sachsen gehoͤrigen Landestheilen der
Provinz Sachsen, mit Ausschluß der Grafschaften Mansfeld und Barby,
des Amtes Gommern und der standesherrlichen Gebiete der Grafen
von Stolberg-Stolberg und von Stolberg-Roßla,
2) in den vormals zum Koönigreiche Sachsen gehörigen Landestheilen der
Provinz Brandenburg, insbesondere in der Standesherrschaft Baruth
und den Aemtern Jüterbogk, Dahme, Belzig und Rabenstein nebst enkla-
virten rikterschaftlichen Orken, sowie in den vormals zum Kreise Witten-
berg gehörigen Ortschaften Blankensee und Stangenhagen,
3) in dem Markgrafenthum Oberlausitz,
4) in dem Markgrafenthum Niederlausitz, mit Einschluß der Herrschaft
Sommenwalee, sowie der Aemter Dobrilugk, Finsterwalde und Senfren-
erg,
sollen wie bisher aufrecht erhalten werden.
(Tr. 6125.) K. 213.