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g. 213.
Für die im F. 212. genannten Landestheile kommen der dritte Abschnitt
des dritten Titels, der siebente und der neunte Titel des gegenwärtigen Gesetzes
in Anwendung.
Das Mandat vom 18. August 1743., das Regulativ vom 19. Oktober
und 13. November 1843. und das Gesetz vom 1. Juni 1861. (Gesetz-Samml.
für 1861. S. 353 ff.) bleiben in Kraft.
g. 214.
In den linksrheinischen Landestheilen bleiben die Dachschieferbrüche, die
Traßbrüche und die unterirdisch betriebenen Mühlsteinbrüche auch fernerhin der
polizeilichen Beaufsichrigung durch die Bergbehörde unterworfen.
Auf dieselben finden der siebente und der neunte Titel des gegenwärtigen
Gesetzes Anwendung.
Elfter Titel.
Uebergangsbestimmungen.
g. 215.
Die Felder der bei dem Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen
Gesetzes eingelegten Muthungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maaßgabe
desselben (§#. 26. ff.) auf den Antrag des Berechtigten, wenn sie gestreckte sind,
in gevierte Felder umzuwandeln, und wenn sie geolerte Felder sind, bis zu der
zuldssigen Ausdehnung (G. 27.) zu erweitern.
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als
Muthung.
Bei konsolidirten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld
gestellt werden.
Ein Erweiterungsantrag ist nicht mehr zulässig, wenn er nicht binnen
sechs Monaten nach Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes bei der zur An-
nahme von Muthungen befugten Bergbehörde (F. 12.) gestellt worden ist.
F. 216.
Von dem durch einen Umwandlungs= oder Erweiterungsantrag (F. 215.)
begehrten Felde dürfen die gesireckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz
oder theilweise umschlossen werden, wenn die Eigenthümer dieser Bergwerke auf
eine desfallsige Aufforderung der Bergbehörde sich mit der Umschließung ihrer
Felder ausdrücklich einverstanden erklären. r
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