Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 773 — 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Burgsche Stadtobligation 
(Stadtwappen) 
uͤber 
100 Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des Allerhoͤchsten Privilegiums vom ............ . ... . . .. zur 
Aufnahme einer Anleihe von 90,000 Rthlrn. zum Zwecke der Errichtung einer 
städtischen Gasanstalt ermächtigk, bekennt sich der unterzeichnete Magistrat 
Namens der Stadt Burg durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Einhundert 
Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag an die Stadt gezahlt worden und 
mir fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 90,000 Rthlrn. geschieht vom 
1. Januar 1868. ab allmalig in Gemäßheit des festgestellten Tilgungsplans 
aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Pro- 
zent jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen von den getilgten Schuldver= 
schreibungen, auch verpflichtet sich die Stadtgemeinde Burg, zur Tilgung des 
Anleihekapitals noch die Ueberschüsse, welche die Erträge der Gasanstalt über 
die Betriebsausgaben und die planmäßigen Verzinsungs= und Tilgungsbeträge 
etwa gewähren werden, zu verwenden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimm'. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Jumi jedes der 
Einlösung vorhergehenden Jahres und beginnt im Juni 1867. Die Stadt- 
emeinde behalt sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere 
Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen 
zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen 
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des 
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem Zahlungs- 
termine, also in den Monaten Juli, Oktober und Dezember im öffentlichen Anzeiger 
des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers, im Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Magdeburg und im Burgschen Lokalblatte. Sollte eines dieser 
Bicter eingehen, so wird von dem Magistrate mit Genehmigung der Königlichen 
Regierung ein anderes substituirt. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbist rigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerech- 
net, mit fünf Prozent jährlich in Preußisch Kurant verzinset. 
(Nr. 6120. Die
	        
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