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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg.
Burgsche Stadtobligation
(Stadtwappen)
uͤber
100 Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des Allerhoͤchsten Privilegiums vom ............ . ... . . .. zur
Aufnahme einer Anleihe von 90,000 Rthlrn. zum Zwecke der Errichtung einer
städtischen Gasanstalt ermächtigk, bekennt sich der unterzeichnete Magistrat
Namens der Stadt Burg durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Einhundert
Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag an die Stadt gezahlt worden und
mir fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 90,000 Rthlrn. geschieht vom
1. Januar 1868. ab allmalig in Gemäßheit des festgestellten Tilgungsplans
aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Pro-
zent jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen von den getilgten Schuldver=
schreibungen, auch verpflichtet sich die Stadtgemeinde Burg, zur Tilgung des
Anleihekapitals noch die Ueberschüsse, welche die Erträge der Gasanstalt über
die Betriebsausgaben und die planmäßigen Verzinsungs= und Tilgungsbeträge
etwa gewähren werden, zu verwenden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimm'. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Jumi jedes der
Einlösung vorhergehenden Jahres und beginnt im Juni 1867. Die Stadt-
emeinde behalt sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere
Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen
zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem Zahlungs-
termine, also in den Monaten Juli, Oktober und Dezember im öffentlichen Anzeiger
des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers, im Amtsblatte der Königlichen
Regierung zu Magdeburg und im Burgschen Lokalblatte. Sollte eines dieser
Bicter eingehen, so wird von dem Magistrate mit Genehmigung der Königlichen
Regierung ein anderes substituirt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbist rigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerech-
net, mit fünf Prozent jährlich in Preußisch Kurant verzinset.
(Nr. 6120. Die