— 791 —
(Nr. 6134.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung, betreffend die Vereinbarung eines
Jusatzvertrages zu den zwischen Preußen und Württemberg bezüglich der
Hohenzollernschen Lande bestehenden Verträgen über die gegenseitigen Juris-
diktions-Verhältnisse vom Jahre 1827. Vom 17. Juli 1864
D. Königlich Preußische Regierung und die Königlich Würétembergische Re-
ierung sind übereingekommen, die zwischen ihnen bezüglich der Hohenzollernschen
ande beslehenden, im Jahre 1827. zwischen der Fürstlich Hohenzollern-Hechin-
genschen, sowie der Fürsilich Hohenzollern-Sigmaringischen Regierung einerseits,
und der Königlich Warmembergischen Regierung andererseits über die gegen-
seitigen Jurisdiktions-Verhältnisse gleichlaurend abgeschlossenen Vertrage durch
nachfolgende Bestimmungen zu erweitern:
Artikel 1.
Für Gewährleistungsklagen aus Kauf= und Tauschvertrdgen über Pferde,
Rindvieh, Schaafe und Schweine wird der Gerichtsstand des geschlossenen
Vertrages gegenseitig auch dann anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der
Ladung weder in dem Gerichrsbezirke, wo der Vertrag geschlossen wurde, an-
wesend ist, noch auch Vermögensstücke daselbst besitze.
Hierdurch wird der Artikel 15. der bestehenden Jurisdiktions-Verträge
für die angegebenen Fälle erweitert.
Artikel 2.
Wenn derjenige, welchem eine Gewährleistungsklage im Sinne des
vorigen Artikels zusteht, wahrscheinlich machen kann, daß jeder Verzug sein
Klagerecht gefahrde, so ist er befuge, auch schon vorher, ehe er die Klage er-
hebt, bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Gewhre=
mangel behaftete Thier sich befindet, auf dessen alsbaldige Besichtigung,
geeignetenfalls Oeffnung und Zerlegung anzutragen.
Die Handlungen des erwähnten Gerichts, welche für den angegebenen
Zweck vorgenommen werden, genießen in den beiderseitigen Staaten die gleiche
Etleung, wie wenn sie von dem sonst zuständigen Gerichte vorgenommen
waͤren.
Hierdurch erleidet der Artikel 12. der bestehenden Jurisdiktions--Vertraͤge
eine Ausdehnung.
Artikel 3.
Falls die mit den vorstehenden Bestimmungen gleichlautenden Vorschriften
der beiderseitigen Gewaͤhrleistungsgesetze, naͤmlich des Preußischen Gesetzes fuͤr
die Hohenzollernschen Lande vom 5. Juni 1863. Artikel 7. und 9. und des
Wurttembergischen Gesetzes vom 26. Dezember 186 1. Artikel 7. und 12., künftig-
hin, sei es in dem einen oder in dem anderen Staate, aufgehoben oder in wesent-
(Nr. 6134.) licher