Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Fall einer ehrenvollen Emeritirung aus anderen Fonds die ihnen zu- 
siehenden Pensionen beziehen. 
K. 3. 
Der Betrag des von dem Unterstätzungsfonds zu gewährenden Zuschusses 
ist für alle empfangsberechtigten Emeritirten gleich. Er wird einstweilen mit 
den im F. 4. sequ. aufgesiellten Modalitäten auf jährlich 100 Thaler festgestellt. 
Für den Fall, daß der Fonds künftig als zu höheren Zahlungen im 
Scande sich erweisen sollte, wird eine angemessene Erhöhung dieses Zuschusses 
vorbehalten. .4 
Der volle Betrag dieses Zuschusses kann erst solchen Geistlichen gewaͤhrt 
werden, welche im Laufe des sechsten Jahres nach Errichtung des Fonds 
und später emerltirt werden. Die den früher emeritirten Geistlichen gebührenden 
Beträge werden nach Fünfteln abgestuft. Erfolgt die Emeritirung vor Voll- 
endung des ersten Beitrursjahres, so erhalten sie nichts. 
Dagegen erhalten sie nach Vollendung ihres ersten Beitrittsjahres ein 
Fünftel, nämligygggyyyyy 20 Rehlr., 
nach Vollendung des zweiten Beitrittsjahres zwei Fünftel, nämlich 40 
nach Vollendung des dritten Beitrittsjahres drei Fünftel, nämlich 00 
nach Vollendung des vierten Beitrittsjahres vier Fünftel, nämlich 80 
nach Vollendung des fünften Beitrittsjahres fünf Fünftel, nämlich 100 
jährlich auf Lebenszeit, unter Vorbehalt derjenigen Verringerung dieser Sätze, 
welche aus der im F. 5. enthaltenen Bestimmung hervorgehen kann. 
K. 5. 
Sollten in einem Jahre so viele Emeriten vorhanden sein, daß die zur 
Bestreitung der Zuschußzahlungen disponiblen Summen dazu nicht ausreichen, 
so sollen sämmtliche Emeriten sich an dem ihnen zustehenden Zuschuß C. 3.) 
einen nach der Höhe des letzteren ratirlich zu berechnenden gleichmaßigen Ab- 
ug gefallen lassen muͤssen, wofuͤr ihnen nacherglih eine Entschddigung zu 
heil werden soll, wenn bei ihren Lebzeiten die Verhältnisse der Anstalt der- 
artig werden, daß nach Befriedigung der sämmtlichen Emeriten ein Ueber- 
schuß bleibt. 
Den Betrag dieser Entschadigung bestimmt das Königliche Konsistorium. 
K. 6. 
Die ZJahlung des Zuschusses erfolgt vierteljährlich prdnumerando nach 
den Kalenderquartalen. 6.7 
Der Verlust des Emeritengehalts zieht den Verlust des Zuschusses 
nach sich. « — 
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