Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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d) die Berechnung und Verzinsung eines besonderen Antrittsgeldes, die 
Entrichtung von Retardatbeiträgen für den Fall des über den nächsten 
Rezeptionstermin nach Entstehung der Beitritts-Verpflichtung beziehungs- 
weise Berechtigung hinaus verspäteten Beitritts findet nicht weiter statt; 
die Beschränkung, die Versicherungssumme nur nach dem Eintritt einer 
Beförderung, beziehentlich einer Gehaltsverbesserung zu erhöhen, wird 
aufgehoben; 
e) die Bestimmungen der §#. 3, bis 9. des Reglements für die Offiier- 
Wittwenkasse vom 3. März 1792., sowie die seitdem dazu ergangenen 
sonstigen ergänzenden und erläuternden Beslimmungen, soweit dieselben 
diesem Gesetze entgegenstehen, treten außer Anwendung. 
G. 2. 
Dieierigen Interessenten, welche eine bereits versicherte Wittwenpension 
erhöhen, werden in Absicht dieser Erhoͤhung wie neu eintretende Mitglieder 
betrachtet. 
g. 3. 
Im Uebrigen verbleibt es auch hinsichtlich der Rechte und Pflichten der 
neuen, vom 1. Januar 1866. aufgenommenen Interessenten bei den Bestimmungen 
des Reglements vom 3. Maͤrz 1792. und bei den zu demselben ergangenen ab- 
aͤndernden, ergaͤnzenden und erlaͤuternden Bestimmungen. Auch sollen in An- 
sehung der bereits rezipirten Mitglieder die einmal eingegangenen, in ihren 
Rezeptionsscheinen ausgedrückten Bedingungen unverändert bleiben und unver- 
brüchlich gehalten werden. 
e’ 
Die Minister der Finanzen und des Krieges sind mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha##ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Carlsbad, den 17. Juli 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. o. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
Tarif
	        
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