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d) die Berechnung und Verzinsung eines besonderen Antrittsgeldes, die
Entrichtung von Retardatbeiträgen für den Fall des über den nächsten
Rezeptionstermin nach Entstehung der Beitritts-Verpflichtung beziehungs-
weise Berechtigung hinaus verspäteten Beitritts findet nicht weiter statt;
die Beschränkung, die Versicherungssumme nur nach dem Eintritt einer
Beförderung, beziehentlich einer Gehaltsverbesserung zu erhöhen, wird
aufgehoben;
e) die Bestimmungen der §#. 3, bis 9. des Reglements für die Offiier-
Wittwenkasse vom 3. März 1792., sowie die seitdem dazu ergangenen
sonstigen ergänzenden und erläuternden Beslimmungen, soweit dieselben
diesem Gesetze entgegenstehen, treten außer Anwendung.
G. 2.
Dieierigen Interessenten, welche eine bereits versicherte Wittwenpension
erhöhen, werden in Absicht dieser Erhoͤhung wie neu eintretende Mitglieder
betrachtet.
g. 3.
Im Uebrigen verbleibt es auch hinsichtlich der Rechte und Pflichten der
neuen, vom 1. Januar 1866. aufgenommenen Interessenten bei den Bestimmungen
des Reglements vom 3. Maͤrz 1792. und bei den zu demselben ergangenen ab-
aͤndernden, ergaͤnzenden und erlaͤuternden Bestimmungen. Auch sollen in An-
sehung der bereits rezipirten Mitglieder die einmal eingegangenen, in ihren
Rezeptionsscheinen ausgedrückten Bedingungen unverändert bleiben und unver-
brüchlich gehalten werden.
e’
Die Minister der Finanzen und des Krieges sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha##ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 17. Juli 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. o. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Tarif