Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  873  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNNr.  38.  —

 

r.  6150.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  des  Preugischen  Landrechts  vom  Jahre  1721.  und
der  Instruktion  für  die  Westpreußische  Regierung  vom  21.  September  1773.
in  den  jetzt  zu  der  Provinz  Pommern  gehörenden  vormals  Westpreußischen
Landestheilen.  Vom  4.  August  1865.

Woa  Wilbelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hduser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
zur  Herstellung  eines  den  gegenwärtigen  Bedürfnissen  entsprechenden  Rechtszustandes
  für  diejenigen  Landestheile  der  Provinz  Pommern,  in  welchen  das
Landrecht  von  1721.  bisher  noch  Gültigkeit  hatte,  was  folgt:

Artikel  I.
In  folgenden  zur  Provinz  Pommern  gehörigen  Landestheilen:
1)  den  Kreisen  Lauenburg  und  Bütow,
2)  den  in  den  Kreisen  Belgard,  Dramburg  und  Neustettin  belegenen  Ortschaften,
  welche  früher  zu  Westpreußen  gehört  haben,
werden
a)  das  Preußische  Landrecht  von  1721.,
b)  die  Instruktion  für  die  Westpreußische  Regierung  vom  21.  September
  1773.,
soweit  solche  noch  in  Kraft  sind,  mit  dem  1.  Oktober  1865.  aufgehoben.

Artikel  II.

An  die  Stelle  der  aufgehobenen  Rechte  (Artikel  I.)  treten  die  Vorschriften
Unseres  Allgemeinen  Landrechts  nebst  den  dasselbe  erlduternden,  ergänzenden
und  abändernden  Bestimmungen.

Unter  den  Eheleuten,  welche  sich  nach  dem  30.  September  1865.  verheirathet
  haben,  tritt  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  des  Allgemeinen  Landrechts
  ein.

Jahrgang  1865.  (Nr.  6150.)  113  Ar-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  25.  August  1865.