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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNNr. 38. —
r. 6150.) Gesetz wegen Aufhebung des Preugischen Landrechts vom Jahre 1721. und
der Instruktion für die Westpreußische Regierung vom 21. September 1773.
in den jetzt zu der Provinz Pommern gehörenden vormals Westpreußischen
Landestheilen. Vom 4. August 1865.
Woa Wilbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hduser des Landtages Unserer Monarchie,
zur Herstellung eines den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Rechtszustandes
für diejenigen Landestheile der Provinz Pommern, in welchen das
Landrecht von 1721. bisher noch Gültigkeit hatte, was folgt:
Artikel I.
In folgenden zur Provinz Pommern gehörigen Landestheilen:
1) den Kreisen Lauenburg und Bütow,
2) den in den Kreisen Belgard, Dramburg und Neustettin belegenen Ortschaften,
welche früher zu Westpreußen gehört haben,
werden
a) das Preußische Landrecht von 1721.,
b) die Instruktion für die Westpreußische Regierung vom 21. September
1773.,
soweit solche noch in Kraft sind, mit dem 1. Oktober 1865. aufgehoben.
Artikel II.
An die Stelle der aufgehobenen Rechte (Artikel I.) treten die Vorschriften
Unseres Allgemeinen Landrechts nebst den dasselbe erlduternden, ergänzenden
und abändernden Bestimmungen.
Unter den Eheleuten, welche sich nach dem 30. September 1865. verheirathet
haben, tritt die allgemeine Gütergemeinschaft des Allgemeinen Landrechts
ein.
Jahrgang 1865. (Nr. 6150.) 113 Ar-Ausgegeben
zu Berlin den 25. August 1865.