68 Otberpfälzisches AR. Immobilienkaͤufe. Reugeld.
nach nicht nur eine große Zahl rechtsuchender Parteien
vor Schaden wahren, sondern selbst den Gerichten
eine merkliche Erleichterung gewähren. Da
eine solche Entscheidung noch nicht vorliegt, wird die
Besprechung der Kontroverse in diesen Blättern keiner
weiteren Rechtfertigung bedürfen.
Bei Prüfung unserer Frage ist für deren Verneinung
oft eine Stelle des Oberpfälzischen Landrechtes
selbst angerufen worden. Dieses handelt
in Th. 1 Tit. 27: „Von vukräfftigen Contracten
in gemain.“ Im Abs. 7 dieses Titels (S. 254)
steht nun: „Ebner gestalt soll auch auff die bey
ontüchtigen ond vnkräfftigen Contracten von den
Partheyen gesetzte Pöenfälle, oder Rewkauff nichts
erkant, noch der nichthaltende Thail deßwegen etwas
zubezahlen schuldig seyn.“ — Allein diese Stelle
wird ganz mit Unrecht auf unseren Fall bezogen.
Denn der Tit. 27 handelt in den dem Abs.7 vorausgehenden
Stellen von solchen Verträgen, welche
gegen die guten Sitten verstoßen, nennt als solche
die durch Betrug zu Stande gebrachten, diejenigen,
aus denen Sünde und Aergerniß erfolgen möge,
dann hohes Spiel und wucherliche Kontrakte. Nur
auf diese speziell genannten Verträge bezieht sich
offenbar die Nichtigkeitserklärung des Reugeldes. —
Zudem ist im bayerischen LR. v. 1756 nirgends
dem Tit. 27 die Wirksamkeit gewahrt 5); die darin
(RNr. 1248 55/66); unbedingt bejaht in einem
solchen vom 23. Jan. 1855 (R Nr. 1727 5263)
und in einem neueren v. 15. März 1859 (RMr. 1633
5/88). Vom ersterwähnten Erkenntnisse ist ein Theil
ausgenommen in Seuffert's Archiv Bd.
Nr. 261 S. 341.
Die Anmerkungen zum oben angeführten s. 26
Kap. III Th. 1 des Bayer. L###. verweisen bezüglich
der Immobilienkäufe Unstegelmäßiger in der Oberpfalz
auf Anm. zu dems. Kap. F. 1 Nr. 2 lit. e,
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