Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  NMo.  6.  —  —

 

(No.  766.)  Allerbochste  Kabinetsorber  vom  23sten  Februar  1823.,  daß  in  gewissen  Faͤllen
  Bauergüter  auch  uͤber  den  vierten  Theil  ihres  Werths  mit  Hypothekschulden
  belastet  werden  koͤnnen.

D.  im  Edikte  vom  14A#ten  September  1811.  enthaltene  Bestimmung,  daß  Bauergüter
  nicht  über  *  ihres  Werths  mit  Hypothekschulden  belastet  werden  sollen,
kann  auf  solche  nicht  angewendet  werden,  mit  denen  erhebliche  Gewerbe  und  Anlagen,
  welche  gewöhnlich  von  Besitzern  bauerlichen  Standes  nicht  unternommen
werden,  verknüpft  sind,  oder  auf  denen,  wie  es  oft  in  der  Nähe  großer  Städte
der  Fall  ist,  bedeutende  Anlagen  der  Verschönerung  sich  befinden  oder  errichtet
werden  sollen.  Ich  autorisire  Sie  daher,  in  solchen  Fällen  von  der  gesetzlichen
Beschränkung  der  hypothekarischen  Verschuldung  der  Bauergüter  zu  dispensiren.
Berlin,  den  23sten  Februar  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  von  Schuckmann.

 

Jahrgang  1820.  G  No.  787.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Sten  April  1823.)