Full text : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

68  Otberpfälzisches  AR.  Immobilienkaͤufe.  Reugeld.

nach  nicht  nur  eine  große  Zahl  rechtsuchender  Parteien
  vor  Schaden  wahren,  sondern  selbst  den  Gerichten
  eine  merkliche  Erleichterung  gewähren.  Da
eine  solche  Entscheidung  noch  nicht  vorliegt,  wird  die
Besprechung  der  Kontroverse  in  diesen  Blättern  keiner
  weiteren  Rechtfertigung  bedürfen.

Bei  Prüfung  unserer  Frage  ist  für  deren  Verneinung
  oft  eine  Stelle  des  Oberpfälzischen  Landrechtes
  selbst  angerufen  worden.  Dieses  handelt
in  Th.  1  Tit.  27:  „Von  vukräfftigen  Contracten
in  gemain.“  Im  Abs.  7  dieses  Titels  (S.  254)
steht  nun:  „Ebner  gestalt  soll  auch  auff  die  bey
ontüchtigen  ond  vnkräfftigen  Contracten  von  den
Partheyen  gesetzte  Pöenfälle,  oder  Rewkauff  nichts
erkant,  noch  der  nichthaltende  Thail  deßwegen  etwas
zubezahlen  schuldig  seyn.“  —  Allein  diese  Stelle
wird  ganz  mit  Unrecht  auf  unseren  Fall  bezogen.
Denn  der  Tit.  27  handelt  in  den  dem  Abs.7  vorausgehenden
  Stellen  von  solchen  Verträgen,  welche
gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,  nennt  als  solche
die  durch  Betrug  zu  Stande  gebrachten,  diejenigen,
aus  denen  Sünde  und  Aergerniß  erfolgen  möge,
dann  hohes  Spiel  und  wucherliche  Kontrakte.  Nur
auf  diese  speziell  genannten  Verträge  bezieht  sich
offenbar  die  Nichtigkeitserklärung  des  Reugeldes.  —
Zudem  ist  im  bayerischen  LR.  v.  1756  nirgends
dem  Tit.  27  die  Wirksamkeit  gewahrt  5);  die  darin

(RNr.  1248  55/66);  unbedingt  bejaht  in  einem
solchen  vom  23.  Jan.  1855  (R  Nr.  1727  5263)
und  in  einem  neueren  v.  15.  März  1859  (RMr.  1633
5/88).  Vom  ersterwähnten  Erkenntnisse  ist  ein  Theil
ausgenommen  in  Seuffert's  Archiv  Bd.

Nr.  261  S.  341.

Die  Anmerkungen  zum  oben  angeführten  s.  26
Kap.  III  Th.  1  des  Bayer.  L###.  verweisen  bezüglich
der  Immobilienkäufe  Unstegelmäßiger  in  der  Oberpfalz
  auf  Anm.  zu  dems.  Kap.  F.  1  Nr.  2  lit.  e,

—
—