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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— NMo. 6. — —
(No. 766.) Allerbochste Kabinetsorber vom 23sten Februar 1823., daß in gewissen Faͤllen
Bauergüter auch uͤber den vierten Theil ihres Werths mit Hypothekschulden
belastet werden koͤnnen.
D. im Edikte vom 14A#ten September 1811. enthaltene Bestimmung, daß Bauergüter
nicht über * ihres Werths mit Hypothekschulden belastet werden sollen,
kann auf solche nicht angewendet werden, mit denen erhebliche Gewerbe und Anlagen,
welche gewöhnlich von Besitzern bauerlichen Standes nicht unternommen
werden, verknüpft sind, oder auf denen, wie es oft in der Nähe großer Städte
der Fall ist, bedeutende Anlagen der Verschönerung sich befinden oder errichtet
werden sollen. Ich autorisire Sie daher, in solchen Fällen von der gesetzlichen
Beschränkung der hypothekarischen Verschuldung der Bauergüter zu dispensiren.
Berlin, den 23sten Februar 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister von Schuckmann.
Jahrgang 1820. G No. 787.)
(Ausgegeben zu Berlin den Sten April 1823.)