Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

dern  auch  auf  die  Anmelbung  derjenigen  Real-Ansprüche,  deren  der  FK.  19.
der  gedachten  Verordnang  erwähnt.

Berlin,  den  2Zsten  März  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An

das  Staatsministerium.

 

(No.  789.)  Allerhöchste  Deklaration  vom  24  sten  März  1823.,  betreffend  die  99.  16.

und  49.  des  Edikts  vom  14t6en  September  1811.,  wegen  Regulirung
der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Perhältnisse.

A-  den  Berichk  des  Staaktsministerii  vom  21  sten  März,  betreffend  die  Bedenken,
  welche  bei  Anwendung  der  §W#.  16.  und  40.  des  Edikts  vom  14#ten  September
  I81II.,  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
vorgekommen  sind,  verordne  Ich,  wie  folgt:

1)  Die  bauerlichen  Wirthe,  welchen  ihre  Hofgebaude  schon  vor  der  Regulirung

2

)

eigenthuͤmlich  zugehoͤrt  haben,  koͤnnen  bei  der  Auseinandersetzung  nach
Inhalt  jenes  Edikts,  von  der  Gutsherrschaft  weder  die  Bezahlung  der  Gebaͤude,
  noch  Erstattung  der  Einkaufsgelder  verlangen,  wenn  sie  auch  eins
oder  das  andere  nach  ihren  bisherigen  Koncrakten  und  Besitzverhältnissen  bei
Erledigung  ihres  Besitzrechts  zu  fordern  hatten.

In  solchem  Falle  findet  wegen  Vergütung  der  von  den  Bauern  zu  leislenden
  Hülfsdienste  dasselbe  statt,  was  wegen  der  Hofwirthe,  die  ihre  Stellen
zu  erblichen  Rechten  besitzen,  im  H.  17.  des  Edikts  vom  1  Aten  September
181I.  und  Art.  40.,  41.,  42.  der  Deklaration  vom  20sten  Mai  1810.,
imgleichen  wegen  der  nicht  erblichen  Besitzungen  im  F.  40.  des  Edikts  für
den  Fall  verordnet  ist,  wenn  die  bauerlichen  Wirthe  kein  Brennmaterial
zu  beziehen  hatten.  Doch  können  die  zu  jener  Vergütung  berechtigten
Wirthe  erblicher  Nahrungen  nicht  mehr  als  die  a.  a.  O.  ausgedruckte
Vergütung  fordern,  wenn  auch  beide  Fälle,  daß  ihnen  nämlich  die
Hofgebäude  eigenthümlich  gehören  und  kein  Brennmaterial  verabreicht  wird,
zugleich  statt  finden.

3)  Die  bäuerlichen  Wirthe  können  deshalb,  weil  der  Gutsherrschaft  das

Recht  der  Schaafhütung  schon  vor  der  Regulirung  nicht  mehr  zugestanden,
keine  Vergütung  für  die  von  ihnen  zu  übernehmenden  Hülfsdienste  fordern.
4)  In