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Provinz Preußen, Negierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des Sensburger Kreises
Littr. s— ....
übr .. Thaler Preußisch Kurant.
A½# Grund der untrttern bestätigten Kreistags-Beschlüsse vom
28. Dezember 1863. und 2. März 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von
15,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Bau der Pillau-
Königsberg-Lycker Eisenbahn Namens des Sensburger Kreises durch diese, für
jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu
einer Schuld von .. Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kon-
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Räszahlung der ganzen Schuld von funfzehn Tausend Thalern geschieht
vom Jahre 1865. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von sechs und zwanzig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von zwei Prozent
jährlich, unter Zurechnung der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem
Monate Oktober jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosüungen zu verstarken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Nüzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor
dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gum-
binnen, sowie in einer in Königsberg erscheinenden Zeitung.
Bis 8 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, mit fuͤnf Prozent
jaͤhrlich verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
"o—„ der Kreis-Kommunalkasse in Sensburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit.
Gr. 6157.) 1155 Mit