— 911 —
(Nr. 6170.) Bestätigungs= und Konzessions-Urkunde für den zwischen der Aktiengesellschaft
der Preußisch-Niederländischen Verbindungsbahn einerseits und der Ber-
gisch -Märkischen und Rheinischen Eisenbahngesellschaft anderersekts unter
dem 16. März 1865. abgeschlossenen Vertrag bezüglich der Eisenbahnen
von Viersen und Kempen nach der Preugisch-Niederländischen Landes-
grenze bei Venlo, beziehungsweise für den Bau und Betrieb der letzt-
genannten Bahn an die Rheinische Eisenbahngesellschaft. Vom 15. Au-
gust 1865.
Wo# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem die Akriengesellschaft der Preußisch-Niederländischen Ver-
bindungsbahn in der Generalversammlung ihrer Aktionaire vom 26. April cr.
beschlossen hat, nach Inhalt des anliegenden, am 16. März cr. zwischen deren
Verwaltungsrathe einerseits und andererseits der Königlichen Direktion der Ber-
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zu. Elberfeld und der Direktion der Rhei-
nischen Eisenbahngesellschaft zu Cöln abgeschlossenen, von den Generalversamm-
lungen der Aktionaire der letzteren Gesellschaften unterm 30. Juni und beziehungs-
weise 27. Mai cr. inzwischen genehmigten Vertrages, das Eigenthum der durch
Unsere Order vom 21. August 1863. (Gesetz-Samml. für 1863. S. 675.)
konzessionirten Eisenbahnstrecke von Wiersen bis zur Landesgrenze in der Rich-
tung auf Venlo an die Bergisch-Märkische und an die Rheinische Eisenbahn-
esellschaft zu übertragen, dieselbe demnächst für die beiden Käuferinnen Behufs
Inberriebnahme durch dieselben, vllig betriebsfähig fertig zu stellen und außer-
dem ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Baues und Betriebes einer Eisen-
bahn von der Preußisch-Niederlaͤndischen Grenze bei Venlo nach Kempen auf
die Rheinische Eisenbahngesellschaft zum Zwecke des selbststaͤndigen Baues und
Betriebes durch dieselbe zu devolviren, wollen Wir diesen Beschluß nebst dem
gedachten Vertrage hierdurch, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter, bestaͤtigen,
ugleich aber auch der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betriebe
ze letztgenannten Eisenbahn von Venlo bis Kempen Unsere landesherrliche
Genehmigung hiermit ertheilen und bestimmen, daß auf diese Eisenbahn die in
dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ent-
haltenen Vorschriften, insbesondere diejenigen uͤber die Expropriation, ingleichen
das Gesetz uͤber die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai
1853. Anwendung finden sollen.
Wir genehmigen und verordnen ferner, daß, soweit in Ausfuͤhrung des
gedachten Vertrages vom 16. Maͤrz d. J. die vorgenannten Eisenbahnen dem-
nachst in das Eigenthum der Bergisch-Maͤrkischen, beziehungsweise Rheinischen
Eisenbahngesellschaft uͤbergehen, dieselben einen integrirenden Bestandtheil dieser
Unternehmungen bilden und fuͤr dieselben die Statuten der erwaͤhnten Gesell-
schaften, und zwar das Statut der Bergisch-Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft
sammt den von Uns unter dem 14. September 1850., 20. Dezember 1858. und
27. Juni 1864. bestatigten Nachtragen bezüglich der auf diese Gesellschaft, und
das Statut der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem unter dem 5. März
r. 6120) 1856.