Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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aller Pertinenzien — in folgender Weise an die Bergisch-Maͤrkische resp. Rhei- 
nische Eisenbahngesellschaft: 
a) das Areal auf der Strecke von Viersen bis zum Bahnhofe Kalden- 
kirchen wird der Bergisch-Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft zu deren 
alleinigen Eigenthume, 
b) der Bahnhof Kaldenkirchen selbst an die Bergisch-Maͤrkische und die 
Rheinische Eisenbahngesellschaft dergestalt uͤbertragen, daß von den beiden 
durch den anzulegenden Inselperron getrennten Theilen des Bahnhofes 
der suͤdliche ausschließlich an die Bergisch-Maͤrkische, der noͤrdliche da- 
gegen ebenmaͤßig an die Rheinische Eisenbahngesellschaft uͤbergeht, waͤh- 
rend die zwischenliegende Flaͤche nebst den auf derselben herzustellenden 
Bauanlagen gemeinschaftliches Eigenthum beider Gesellschaften wird; 
c) auf der Strecke vom Bahnhofe Kaldenkirchen bis zur Preußischen 
Landesgrenze — worauf zwei Geleise und zwar das in der Richtung 
auf Venlo linksseitige fuͤr die Bergisch-Maͤrkische, das rechtsseitige fuͤr 
die Rheinische Eisenbahngesellschaft herzustellen sind — wird die linke 
Haͤlfte des Bahnplanums nebst Pertinenzien zum Alleineigenthume an 
die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft, die rechte Hälfte in gleicher 
Weise an die Rheinische Eisenbahngesellschaft abgetreten. 
Insoweit die Aktiengesellschaft der Preußisch-Niederländischen Verbindungs= 
bahn selbst noch nicht Eigenthümerin des vorbezeichneten Areals sein sollte, ver- 
pflichret sie sich, auf ihre Kosten das Eigenthum für die Bergisch-Märkische resp. 
Rheinische Eisenbahngesellschaft nach Maaßgabe obiger Stipulation zu erwerben. 
Alle Anlagen und Bauten, welche Verkäuferin auf dem vorbezeichneten 
Terrain bereits gemacht hat, sind der betreffenden Ankauferin mitverkauft, 
soweit dieselben nicht blos den vorübergehenden Bedürfnissen des Bahnbaues 
dienen. 
Verkäuferin hat das vorbezeichnete Areal lasten= und hypothekenfrei 
zu übergeben und für jederlei Eviktion Gewähr zu leislen. 
S. 2. 
Die Aktiengesellschaft der Preußisch-Niederländischen Verbindungsbahn 
übernimmt ferner auf eigene Kosten, der Bergisch-Märkischen resp. der Rhei- 
nischen Eisenbahngesellschaft gegenüber, die Verpflichtung, die diesen Gesell- 
schaften überlassenen Bahnstrecken einschließlich der Bahnhöfe längstens bis 
zum 1. Januar 1866. plan= und anschlagmäßig fertig zu stellen, dieselben 
ebenso in völlig betriebsfähigen Zustand zu setzen und mit allen für diesen 
Zustand erforderlichen Gegenständen auszustatten. Ausgeschlossen hiervon ist 
jedoch die Beschaffung der im Titel 14. des betreffenden Kostenanschlages vor- 
gesehenen Betriebsmittel. 
Die Ausführung erfolgt genau nach Maaßgabe der höheren Orts geneh- 
migten und festgestellten resp. noch festzustellenden Pläne und Anschläge, sowie 
des Bau= Ertreprisevertrages, welcher Namens der Aktiengesellschaft der 
Jahrgong 1865. (Nr. 6170.) 118 4 Preu-
	        
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