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(Nr. 6263.) Allerhoͤchster Erlaß vom 12. Februar 1866., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Herchen an der Siegstraße über Leuscheid, im Regierungs-
bezirk Cöln, nach Weyerbusch an der Cöln-Frankfurter Staatsstraße, im
Regierungsbezirk Coblenz.
N.% Ich durch Meinen Erlatz vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Herchen, an der Siegsiraße, über Leuscheid, im Regierungs-
bezirk Cöln, nach Weyerbusch, an der Cöln-Frankfurter Staatsstraße, im Re-
gierungsbezirk Coblenz. genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden
Herchen, Weyerbusch, Werkhausen und Marenbach das Expropriationsrecht für
die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Uncerhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen bestehenden Worschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über
die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 12. Februar 1866.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6203—0264.) (Nr. 6264.)