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Nur wenn Jemand den Nachweis fuͤhrt, daß sein Grundstuͤck aus irgend
welchen Gruͤnden den Vortheil der uͤbrigen Grundstuͤcke des Deichverbandes
von der Regulirung nicht habe, soll eine verhaͤltnißmaͤßige Ermaͤßigung der
Beitragspflicht eintreten.
Nach diesen Grundsätzen ist das Kataster von dem Regierungs-Kommissarius
aufzustellen. Behufs seiner Feststellung ist es von demselben dem Deichamte
vollständig, dem Magistrate in Bitterfeld, dem Ortsvorstande in Greppin, dem
Koöniglichen Forflfiskus und, wenn auch Grundslücke in anderen Fluren heran-
gezogen werden sollen, den betreffenden Ortsvorständen extraktweise milzutheilen
und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frih bekannt zu machen, inner-
halb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorfländen
und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius
angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden sind von dem Regierungs-Kommissarius unter
Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforder-
lichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsichtlich
der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen ein ver-
eideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der
Bonitat zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der
Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet
werden kann.
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung in Merseburg
ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt
emacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei
Fein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls
werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerde-
führer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
beiten zuldssig. Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von
der Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
leich nach Aufstellung des Katasters durch den Regierungs-Kommissarius
ist die Erhebung von Deichbeiträgen nach demselben mit Vorbehalt künftiger
Ausgleichung zulassig.
F. 7.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und
Entwässerungsanlagen wird auf jährlich fünf Silbergroschen für den Normal-
morgen festgesetzt.
g. 8.
Die zu den Deich= und Flußanlagen nöthige Fläche, desgleichen das zur
Ausgrabung des Deichmaterials nöthige Terrain wird vom Fiskus und den
verschiedenen Kommunen dem Deichverbande unentgeltlich zur Disposition ge-
ellt.