Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 130 — 
Nur wenn Jemand den Nachweis fuͤhrt, daß sein Grundstuͤck aus irgend 
welchen Gruͤnden den Vortheil der uͤbrigen Grundstuͤcke des Deichverbandes 
von der Regulirung nicht habe, soll eine verhaͤltnißmaͤßige Ermaͤßigung der 
Beitragspflicht eintreten. 
Nach diesen Grundsätzen ist das Kataster von dem Regierungs-Kommissarius 
aufzustellen. Behufs seiner Feststellung ist es von demselben dem Deichamte 
vollständig, dem Magistrate in Bitterfeld, dem Ortsvorstande in Greppin, dem 
Koöniglichen Forflfiskus und, wenn auch Grundslücke in anderen Fluren heran- 
gezogen werden sollen, den betreffenden Ortsvorständen extraktweise milzutheilen 
und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frih bekannt zu machen, inner- 
halb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorfländen 
und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius 
angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden sind von dem Regierungs-Kommissarius unter 
Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforder- 
lichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsichtlich 
der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen ein ver- 
eideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der 
Bonitat zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der 
Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet 
werden kann. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung in Merseburg 
ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt 
emacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
Fein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls 
werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerde- 
führer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
beiten zuldssig. Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von 
der Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
leich nach Aufstellung des Katasters durch den Regierungs-Kommissarius 
ist die Erhebung von Deichbeiträgen nach demselben mit Vorbehalt künftiger 
Ausgleichung zulassig. 
F. 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungsanlagen wird auf jährlich fünf Silbergroschen für den Normal- 
morgen festgesetzt. 
g. 8. 
Die zu den Deich= und Flußanlagen nöthige Fläche, desgleichen das zur 
Ausgrabung des Deichmaterials nöthige Terrain wird vom Fiskus und den 
verschiedenen Kommunen dem Deichverbande unentgeltlich zur Disposition ge- 
ellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.