Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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pflichten sich, den Bau einer Eisenbahn von einem Punkte der Pfaͤlzischen 
Ludwigsbahn durch das Alsenzthal zum Anschlusse an die Rhein-Nahebahn 
bei Muͤnster am Stein zu gestatten und zu foͤrdern. 
Artikel 2. 
Die Koͤniglich Bayerische Regierung beabsichtigt, fuͤr den Bau dieser 
Eisenbahn innerhalb des Koͤniglich Bayerischen Gebietes, fuͤr deren Anlage- 
kapital bereits eine Zinsgarantie bewilligt worden ist, eine neue Aktiengesellschaft 
zu konzessioniren. 
Die Koͤniglich Preußische Regierung wird dieser Bayerischen Aktien- 
gesellschaft auf ihr Ansuchen die Konzession zum Bau und Betrieb der in das 
ainufünte Gebiet fallenden Bahnstrecke unter den üblichen Bedingungen 
ertheilen. 
Artikel 3. 
Jeder von beiden Regierungen steht innerhalb ihres Gebietes die Ge- 
nehmigung und Fesistellung der Bauprojekte der Eisenbahn zu. 
Der Punkt, wo der die Landesgrenze bildende Nahefluß bei Ebernburg 
durch eine Brücke zu überschreiten ist, wird auf Grund eines von der bauenden 
Gesellschaft auszuarbeitenden Projekts nöthigenfalls durch beiderseits abzuord- 
nende technische Kommissarien festgestellt werden. 
Artikel 4. 
Die Aktiengesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der beiden Re- 
gierungen der Eisenbahnbrücke über die Nahe bei Ebernburg eine solche Ein- 
richtung zu geben, daß dieselbe zugleich zur Vermittelung des gewöhnlichen 
Straßen= und Personenverkehrs dient. 
Artikel 5. 
Die Spurweite der Bahn soll überall gleichmäßig vier Fuß acht und 
einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. Auch 
sollen die Betriebsmittel und übrigen Einrichtungen der Bahn nach gleichmäßigen 
Grundsätzen hergestellt werden, so daß die Fahrzeuge von und nach den an- 
schließenden Bahnen ungehindert übergehen können. 
Artikel 6. 
Umfang und Beschaffenheit der im Bahnhofe zu Münster am Stein für 
den Dienst der Bayerischen Bahnverwaltung auszuführenden Bauten und Vor- 
richtungen bleibt zunächst einer Verständigung zwischen den beiden betheiligten 
Eisenbahnverwaltungen vorbehalten, welche der Genehmigung der vertrags- 
schließenden Regierungen unterliegt. 
(Nr. 6286.) 202 Art. 7.
	        
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