Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staacen. 
  
JNr. 16.— 
  
(Nr. 6305). Vertrag zwischen Preußen einerseits und Anhalt andererseits, die Fortdauer des 
Anschlusses des Herzogthums Anhalt an das Joll= und Steuersystem 
Preußens betreffend. Vom 23. Juni 1865. 
(Sn Majesiät der König von Preußen einerseits, und Seine Hoheit der 
Herzog von Anhalt andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die 
Verkehrsfreiheit und Abgabengemeinschaft, welche durch die unterm 20. De- 
zember 1853. zwischen Preußen und den damaligen Herzogthümern Anhalt- 
Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg geschlossenen Verträge wegen Fortdauer 
des Anschlusses der gedachten Herzogrhümer an das Jollsystem Preußens und 
wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse aufrecht erhalten worden sind, nach 
Vereinigung der gedachten Herzogthümer zu dem gegenwärtigen Herzogttume 
Anhalt, und nach dem mit Ende dieses Fahres bevorstehenden Ablaufe jener 
Verträge fortdauern zu lassen, haben zur Herbeiführung dieses Zweckes zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
einerseits 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning, 
und andererseits 
Seine Hoheit der Herzog von Anhal:t: 
Höchstihren uaeen Staatsminisier und Regierungs-Präsidenten 
Georg von Zerbst 
von welchen Bevollmächtigten, uner Vorbehalt der Ratifikation, folgender 
Vertrag geschlossen worden ist: 
Artibel 1. 
Der Anschluß des Herzogthums Anhalt an das Zoll- und Steuersystem 
Jahrgang 1866. (Nr. 6305.) reu- 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1866.
	        
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