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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staacen.
JNr. 16.—
(Nr. 6305). Vertrag zwischen Preußen einerseits und Anhalt andererseits, die Fortdauer des
Anschlusses des Herzogthums Anhalt an das Joll= und Steuersystem
Preußens betreffend. Vom 23. Juni 1865.
(Sn Majesiät der König von Preußen einerseits, und Seine Hoheit der
Herzog von Anhalt andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die
Verkehrsfreiheit und Abgabengemeinschaft, welche durch die unterm 20. De-
zember 1853. zwischen Preußen und den damaligen Herzogthümern Anhalt-
Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg geschlossenen Verträge wegen Fortdauer
des Anschlusses der gedachten Herzogrhümer an das Jollsystem Preußens und
wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse aufrecht erhalten worden sind, nach
Vereinigung der gedachten Herzogthümer zu dem gegenwärtigen Herzogttume
Anhalt, und nach dem mit Ende dieses Fahres bevorstehenden Ablaufe jener
Verträge fortdauern zu lassen, haben zur Herbeiführung dieses Zweckes zu Be-
vollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
und andererseits
Seine Hoheit der Herzog von Anhal:t:
Höchstihren uaeen Staatsminisier und Regierungs-Präsidenten
Georg von Zerbst
von welchen Bevollmächtigten, uner Vorbehalt der Ratifikation, folgender
Vertrag geschlossen worden ist:
Artibel 1.
Der Anschluß des Herzogthums Anhalt an das Zoll- und Steuersystem
Jahrgang 1866. (Nr. 6305.) reu-
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1866.