Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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durch einen ihrer Beamten oder einen vereideten Makler das Unterpfand ver- 
kaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. « 
Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das Unterpfand nur im Wege 
des Meistgebots bei einem oͤffentlichen Verkauf. 
Die in den Artikeln 2074. 2075. und 2078. des Rheinischen buͤrgerlichen 
Gesetzbuchs vorgeschriebenen Förmlichkeiten finden auf die Darlehnskassen keine 
Anwendung. Die Eintragung des Darlehnsvertrages in die Bücher der Dar- 
lehnskasse hat die rechtliche Wurbng einer öffentlichen Urkunde. 
F. 10. 
Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Darlehnskasse 
zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes berechtigk. 
*p 
Die Darlehnskassen bilden selbsiständige Institute mit den Eigenschaften 
und Rechten juristischer Personen. Denselben stehen alle Rechte des Fiskus, 
die Stempel-, Sportel= und Portofreiheir in demselben Umfange wie der 
Preußischen Bank zu. 
S. 12. 
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Staates 
unter der oberen Leitung des Finanzministers die Preußische Bank, jedoch mir 
strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Admini- 
stration wird in Berlin durch eine besondere Bankabtheilung unter der Be- 
nennung „Hauptverwaltung der Darlehnskassen“ geführr. Außerdem wird für 
jede Darlehnskasse ein besonderer, von ihr ressortirender Vorstand ernanntc, 
wozu auch Mitglieder des Handels= oder Gewerbesiandes gehören sollen. 
Das Interesse des Staates wird bei jeder Darlehnskasse durch einen 
besonderen, von dem Finanzminister zu ernennenden Regierungs-Bevollmäch- 
tigten vertreten. 
K. 13. 
Die Eröôffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Regierungs= 
Bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch das Amxsblatt zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
S. 14. 
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbestande 
haben stets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskasse 
zu begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung zu 
überwachen. 
§. 15. 
Der Regierungs-Bevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäften 
Kenntniß nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen 
das Versagungerecht. « « 
(Nr. 6318.) 32 Die
	        
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