Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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2) Jeder Obligation werden zehn Zinsscheine für die fünf Jahre 1866. 
bis 1870. beigegeben, zahlbar postnumerando am 1. Juli und 2. Ja- 
nuar jeden Jahres. 
Die Zinsscheine bedürfen nur der Unterschrift des Rendanten; die 
der Magistratsmitglieder wird auf ihnen durch Druck hergestellt. 
3) Nach Ablauf dieser, sowie jeder folgenden fünf Jahre werden neue 
Zinsscheine für je fünf Jahre nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung 
von der Stadt-Hauptkasse an die Vorzeiger dieser Obligationen aus- 
gereicht, auch, daß dies geschehen, auf der Obligation vermerkt. 
4) Die Verzinsung erfolgt zu fünf Prozent jährlich in den gedachten halb- 
jahrigen Terminen. 
5) Zur Tilgung dieser 50,000 Thaler wird verwendet: 
a) jährlich der Betrag von 14 Prozent des Schuldkapitals oder die 
Summe von 750 Thalern, welche zu diesem Zwecke im Stadt- 
haushaltsetat besonders ausgeworfen wird; 
b) nach Beginn der Amortisation auch die durch die allmaligen Rück- 
zahlungen ersparten Zinsen. 
Aus diesem Tilgungsfonds werden jährlich, am 2. Januar, 
mindestens 14 Prozent der 50,000 Thaler, jedoch nur in runden, mit 
Hundert abschließenden Summen, und zwar vermittelst Ausloosung, 
zurückgezahlt und demgemäß die ganze Schuld binnen 31 Jahren völlig 
etilgt. 
8 Die Ausloosung findet in oͤffentlicher Stadtverordnetensitzung im 
naͤchsivorhergehenden Monat August statt. 
6) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosten Obligationen 
im Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung zu Gumbinnen, in der Königs- 
berger Hartungschen Zeitung und im Staatsanzeiger, nach Befinden 
des Magistrats auch in einem Tilsiter Lokalblatte, öffentlich bekannt 
gemacht und die Eigenthümer zur Einlösung aufgefordert. Wenn eines 
der drei erstgenannten Blätter eingehen sollte, wird mit Genehmigung 
der Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes gewählt werden, 
ebenso, falls eins der substituirken Bläakter demnächst zu erscheinen auf- 
hören sollte. 
7) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt nach dem Nenn- 
werthe auf der Stadt-Hauptkasse gegen Rückgabe der Obligation nebst 
Zinsscheinen. 
Sollten die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der Betrag der 
fehlenden Zinsscheine zurückbehalten und zur Einlösung derselben ver- 
wendet, event, den Gläubigern nachgezahlt. 
8) Werden die ausgeloosten Obligationen nicht bis zu dem auf die Aus- 
loosung zundchst folgenden 2. Januar zur Einlösung eingereicht, so 
hört doch mit diesem Tage die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen 
auf. 
(Tr. 6332.) 9) Auf
	        
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