Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6337.) Verordnung, betreffend die Zuweisung der in den Herzogthuͤmern Schleswig, 
Holstein und Lauenburg stehenden Truppen zum ersten Wahlbezirke des 
Regierungsbezirks Potsdam fuͤr die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. 
Vom 7. Juni 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und auf Grund des 
Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850., was folgt: 
Die in den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg stehenden 
Truppen werden für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten dem aus den 
Kreisen Ost= und Weslpriegnitz beslehenden ersten Wahlbezirke des Regierungs- 
bezirks Potsdam zugewiesen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6338.)
	        
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