Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Serie II. nach dem 1. April 1867. 
-III. „ -: 1. 18868. 
= IV. = -: 1. 109. 
- V.= = 1.180. 
ausgegeben werden darf, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landes- 
herrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in 
Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu 
bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Serie ..... Stadt- — 
rin. ..... Woppen. —..9ü07 
Breslauer Stadt-Obligation, 
(ausgefertigt in Gemänheit des landesherrlichen Privilegiums vuo. 
Gesetz-Samml. für 1806. Stück ) 
übeeer Thaler Preußisch Kurant. 
D. Magistrat der Königlichen Haupt= und Residenzstadt Breslau beurkundet 
und bekennt hiermit auf Grund des zustimmenden Beschlusses der Stadt- 
verordneten-Versammlung, daß der Inhaber dieser Obligation ein Darlehns= 
kapital von 
. .. Thaler Preußisch Kurant, 
dessen Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadt zu fordern hat. 
Die Zinsen dieses Kapitals werden mit vier und einem halben Prozent 
jährlich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres gegen Rückgabe der aus- 
gefertigten halbjährigen Zinskupons durch die Stadt-Hauptkasse gegahlt. 
Die Tilgung des ganzen Anleihekapitals erfolgt mittelst Verloosung 
oder Ankaufs der Obligationen nach dem von der Staatsbehörde genehmigten, 
anf
	        
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