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Theil der Prioritäts-Obligationen der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft
III. Emission unter Zustimmung der Kniglichen Skaaksregierung zu den im Aller-
höchsten Privilegium vom 5. Juli 1858. (Gesetz-Samml. von 1858. S. 429. ff.)
angegebenen Zwecken nach Maaßgabe des Bedürfnisses zu verwenden. Sollte
während der Dauer dieses Vertrages zur Erweiterung der Bahnanlagen oder
zur Vermehrung des Betriebsmaterials der Stargard-Posener Eisenbahn noch
eine weitere Verstärkung des Anlagekapitals der Gesellschaft nothwendig werden,
so ist die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft gehalten, für die Beschaffung
der erforderlichen Kapitalien durch Aufnahme fernerer Prioritäts anleihen unter
angemessenen Bedingungen nach Anordnung der Königlichen Staatsregierung
und unbeschader der ihr im §. 2 durch die Oberschlesische Eisenbahn garantirten
Rente Sorge zu tragen.
g. 6.
Die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft ist während der Dauer dieses
Vertrages zu keinerlei Oispositionen über ihr der Verwaltung der Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft unterliegendes Eigenthum befugt. Sie darf ohne Geneh-
migung der Oberschlestschen Eisenbahngesellschaft keinen Bestandtheil dieses Eigen-
thums verdußern oder verpfänden, keine Anleihen aufnehmen, noch den Gegen-
lann ihres Unternehmens ändern oder ausdehnen, noch auch ihre Auflösung
eschließen.
S. 7.
Der gegenwartige Verrag begründet keine Aenderung in der vom Staat
durch den im F. 1. erwähnten Staturennachtrag übernommenen Zinsengaramtie
für die Aktien der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft. Insoweil daher
die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft für ein Betriebsjahr den Nachweis
führt, daß der nach F. Z. des Nachtrages zu ermittelnde Reinertrag zur Ge-
währung der den Aktionairen in diesem Verrrage zugesicherten Rente von vier
ein halb Prozent nicht ausreicht, wird das Fehlende bis zur Höhe von drei
ein halb Prozent nach wie vor aus der Staatskasse, und nur der Ueberrest von
gine urogem aus den Mitteln der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zu-
geschossen.
Bei der in solchem Falle eintretenden Ermittelung des Reinertrages der
Stargard-Posener Eisenbahn sollen die Kosten der gemeinschaftlichen Central-
Verwaltung des Oberschlesischen und des Stargard-Posener Eisenbahn-Unter-
nehmens in Gemäßheit der Bestimmungen im F. 4. des zwischen dem Staate
und der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft unterm 26. Juni 1851. vor
dem Notar Justizrath von Dewitz zu Stettin notariell geschlossenen Cin dessen
Notariatsregister Nr. 122. pro 1851. eingetragenen), in copia vidimata hier
überreichten Betriebsüberlassungs-Vertrages, sowie im §F. 2. des oben im F. 1.
erwähnten, die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes des Oberschlesischen
Eisenbahn-Unternehmens an den Staat betreffenden Vertrages vom 17. Sep-
tember 1856. zwischen den Oberschlesischen Eisenbahnen und der Stargard-
(Nr. 6346.) Po-