Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Theil der Prioritäts-Obligationen der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft 
III. Emission unter Zustimmung der Kniglichen Skaaksregierung zu den im Aller- 
höchsten Privilegium vom 5. Juli 1858. (Gesetz-Samml. von 1858. S. 429. ff.) 
angegebenen Zwecken nach Maaßgabe des Bedürfnisses zu verwenden. Sollte 
während der Dauer dieses Vertrages zur Erweiterung der Bahnanlagen oder 
zur Vermehrung des Betriebsmaterials der Stargard-Posener Eisenbahn noch 
eine weitere Verstärkung des Anlagekapitals der Gesellschaft nothwendig werden, 
so ist die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft gehalten, für die Beschaffung 
der erforderlichen Kapitalien durch Aufnahme fernerer Prioritäts anleihen unter 
angemessenen Bedingungen nach Anordnung der Königlichen Staatsregierung 
und unbeschader der ihr im §. 2 durch die Oberschlesische Eisenbahn garantirten 
Rente Sorge zu tragen. 
g. 6. 
Die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft ist während der Dauer dieses 
Vertrages zu keinerlei Oispositionen über ihr der Verwaltung der Oberschlesischen 
Eisenbahngesellschaft unterliegendes Eigenthum befugt. Sie darf ohne Geneh- 
migung der Oberschlestschen Eisenbahngesellschaft keinen Bestandtheil dieses Eigen- 
thums verdußern oder verpfänden, keine Anleihen aufnehmen, noch den Gegen- 
lann ihres Unternehmens ändern oder ausdehnen, noch auch ihre Auflösung 
eschließen. 
S. 7. 
Der gegenwartige Verrag begründet keine Aenderung in der vom Staat 
durch den im F. 1. erwähnten Staturennachtrag übernommenen Zinsengaramtie 
für die Aktien der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft. Insoweil daher 
die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft für ein Betriebsjahr den Nachweis 
führt, daß der nach F. Z. des Nachtrages zu ermittelnde Reinertrag zur Ge- 
währung der den Aktionairen in diesem Verrrage zugesicherten Rente von vier 
ein halb Prozent nicht ausreicht, wird das Fehlende bis zur Höhe von drei 
ein halb Prozent nach wie vor aus der Staatskasse, und nur der Ueberrest von 
gine urogem aus den Mitteln der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zu- 
geschossen. 
Bei der in solchem Falle eintretenden Ermittelung des Reinertrages der 
Stargard-Posener Eisenbahn sollen die Kosten der gemeinschaftlichen Central- 
Verwaltung des Oberschlesischen und des Stargard-Posener Eisenbahn-Unter- 
nehmens in Gemäßheit der Bestimmungen im F. 4. des zwischen dem Staate 
und der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft unterm 26. Juni 1851. vor 
dem Notar Justizrath von Dewitz zu Stettin notariell geschlossenen Cin dessen 
Notariatsregister Nr. 122. pro 1851. eingetragenen), in copia vidimata hier 
überreichten Betriebsüberlassungs-Vertrages, sowie im §F. 2. des oben im F. 1. 
erwähnten, die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes des Oberschlesischen 
Eisenbahn-Unternehmens an den Staat betreffenden Vertrages vom 17. Sep- 
tember 1856. zwischen den Oberschlesischen Eisenbahnen und der Stargard- 
(Nr. 6346.) Po-
	        
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