Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die Zinsen werden halbjaͤhrlich am 30. Juni und 31. Dezember jeden 
Jahres von der städtischen Gemeindekasse zu Brandenburg gegen Rückgabe der 
ausgefertigten Kupons gezahlt. 
Zu Tilgung der Schud wird jährlich Ein Prozent von dem Kapital- 
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obliga- 
tionen verwendet; es soll jedoch der Gemeinde vorbehalten bleiben, den Til- 
gungsfonds zu verstärken, um die Rückzahlung der Schuld dadurch zu be- 
schleunigen. 
Den Obligationsinhabern steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadt- 
gemeinde zu. Der in Gäültigkeit befindliche Amortisationsplan kann von den 
Obligationsinhabern während der Diensistunden in dem Stadtsekretariate ein- 
gesehen werden. 
g. 2. 
Zur Leitung der die Aufstellung, Verzinsung und Tilgung der auszuge- 
benden Obligationen betreffenden Geschafte wird eine besondere Kommission 
gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister, dem Stadtsyndikus und drei Mit- 
gliedern der Stadtverordneten-Versammlung, welche von dieser letzteren zu 
wählen sind. 
Die Kommission ist für die Befolgung der Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Privilegiums verantwortlich. 
S. 3. 
Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern innerhalb der 
einzelnen Serien ausgestellt, von der Kommission (F. 2.) unterzeichnet, von dem 
Gemeinde-Einnehmer kontrasignirt und in ein Stadtschuldenbuch eingetragen; 
denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
K. 4. 
Jeder Obligation werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinsscheine 
und ein Talon nach dem beigefügten Schema beigegeben. Mit Ablauf dieser 
und jeder folgenden Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung 
(. 13.) neue Zinskupons und Talons durch die stadtische Hauptkasse an die 
Vorzeiger der Talons, oder, wenn letztere abhanden gekommen sein sollten, an 
die rechtzeitigen Vorzeiger der Obligationen ausgereichl, und daß dies geschehen, 
wird auf den Obligationen vermerkt. 
Die Kupons und Talons werden von der Kommission (F. 2.) und dem 
Gemeinde-Einnehmer unterschrieben. 
g. 5. 
Von dem Verfalltage ab wird gegen die Auslieferung der Zinskupons 
der Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Stadthauptkasse gezahlt, auch 
werden die faͤlligen Kupons bei allen Zahlungen an diese Kasse in Zahlung 
angenommen. 
C. 6.
	        
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