Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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S. 11. 
Die Nummern der etwa aus freier Hand von der Stadt angekauften 
und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls durch die im §S. 13. angeführ- 
ten Blätter publizirt werden. 
S. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
Brandenburg mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Einkünften und kann, 
wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt 
werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
K. 13. 
Die in den S#. 4. 7. 8. 10. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch diejenigen der in Brandenburg erscheinenden öffentlichen Blätker, 
welche vom Magistrat mit Genehmigung der Bezirksregierung hierzu ein= für 
allemal gewählt werden; ferner durch das Amtsblatt oder den offentlichen An- 
zeiger der Regierung zu Potsdam und durch den Staatsanzeiger. Geht eines 
der hierzu bestimmten Blätter ein, so wird vom Magistrat mit Zustimmung der 
Bezirksregierung ein anderes substituirt. 
F. 14. 
In Ansehung der verloren gegangenen oder vernichteten Obligationen 
oder Zinskupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des 
Aufgebotes und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere 
W. 1—13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vrorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrat oder der im F. 2. des Privilegiums genannten Kommission ge- 
macht werden. Oer letzteren werden alle diejenigen Geschäfte und Be- 
fugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz- 
ministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommission findet 
jedoch der Rekürs an Unsere Regierung zu Potsdam statt; 
b) das im F§. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis- 
gerichte zu Brandenburg; " 
) die in den #. b. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
wein durch die im H. 13. dieses Privilegiums angeführten Blatter ge- 
schehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszah= 
lungs=
	        
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