Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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lungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen Kenntniß zu brin- 
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter 
Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von 
Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prcjudiziren. " 
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Enlenburg. 
(Nr. 6349.) Pro-
	        
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