Kommt in außergewoͤhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des
Aufsichtsrathes zur Erledigung, so sleht es dem letzteren frei, dieselbe vorlaͤufig
für die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung mittelst einer zu nota-
riellem Protokoll zu vollziehenden Ersatzwahl wieder zu besetzen. Die definitive
Wiederbesetzung erfolgt aber durch Wahl der Generalversammlung. Das in
dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die
Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. Jede
Veränderung in den Personen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder der
Mitglieder des Aufsichtsrathes ist durch die Gesellschafrsblatter bekannt zu machen.
S. 38.
Der Aufsichtsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet,
an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf den
Antrag von drei Mirgliedern des Aufsichtsrathes, in der Regel mindesiens
monatlich ein Mal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen
und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Aufsichtsrathes werden
nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle
der Stimmengleichheit überwiegt, sofern es sich nicht um eine Wahl handelt,
die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit des Stellvertreters,
beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden altesten Mitgliedes
des Aufsichtsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen-
heit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
K. 39.
Der Aufsichtsrath beräth und beschließt innerhalb der Grenzen des Sta-
tuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Beschluß-
nahme der Generalversammlung vorbehalten sind.
Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Aufsichtsrathes
gehören:
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig
erachtet. Der Gesellschaftsvorstand hat den von dem Aufsichtsrathe
ihm mitgetheilten Beschlüssen Folge zu leisten;
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens des Gesellschaftsvorstandes
bei den jedesmaligen Verhandlungen des Aufsichtsrathes ihm vorzu-
legenden Uebersicht der Kasse der Vark, des Wechselportefeuilles, der
Lombard= und Effektenbestände;
c) die Abfassung von Geschäftsinstruktionen für das Personal der ein-
zelnen Geschäftszweige; ayd
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