Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Kommt in außergewoͤhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Aufsichtsrathes zur Erledigung, so sleht es dem letzteren frei, dieselbe vorlaͤufig 
für die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung mittelst einer zu nota- 
riellem Protokoll zu vollziehenden Ersatzwahl wieder zu besetzen. Die definitive 
Wiederbesetzung erfolgt aber durch Wahl der Generalversammlung. Das in 
dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die 
Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. Jede 
Veränderung in den Personen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder der 
Mitglieder des Aufsichtsrathes ist durch die Gesellschafrsblatter bekannt zu machen. 
S. 38. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet, 
an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf den 
Antrag von drei Mirgliedern des Aufsichtsrathes, in der Regel mindesiens 
monatlich ein Mal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen 
und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Aufsichtsrathes werden 
nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle 
der Stimmengleichheit überwiegt, sofern es sich nicht um eine Wahl handelt, 
die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit des Stellvertreters, 
beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden altesten Mitgliedes 
des Aufsichtsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen- 
heit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. 
K. 39. 
Der Aufsichtsrath beräth und beschließt innerhalb der Grenzen des Sta- 
tuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Beschluß- 
nahme der Generalversammlung vorbehalten sind. 
Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Aufsichtsrathes 
gehören: 
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den 
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig 
erachtet. Der Gesellschaftsvorstand hat den von dem Aufsichtsrathe 
ihm mitgetheilten Beschlüssen Folge zu leisten; 
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens des Gesellschaftsvorstandes 
bei den jedesmaligen Verhandlungen des Aufsichtsrathes ihm vorzu- 
legenden Uebersicht der Kasse der Vark, des Wechselportefeuilles, der 
Lombard= und Effektenbestände; 
c) die Abfassung von Geschäftsinstruktionen für das Personal der ein- 
zelnen Geschäftszweige; ayd 
) die
	        
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